Begehren alle Vorstandsmitglieder eines Vereins zeitgleich ihren Rücktritt, müssen sie eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die sofortige Wahl eines neuen Vorstands zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, kann in Ausnahmefällen der kollektive Rücktritt gegenüber einem nach § 29 BGB bestellten Notvorstand erklärt werden.
Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Gewähren sie dem Verein jedoch nicht eine angemessene Zeit zur Wiederbesetzung des entsprechenden Amtes (sog. Rücktritt zur „Unzeit“), machen sie sich u.U. schadensersatzpflichtig. Zu ersetzen ist der Schaden, der dem Verein dadurch entsteht, dass ihm durch die Amtsniederlegung die zu seiner Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und er dadurch handlungsunfähig wird. Die Wirksamkeit einer Amtsniederlegung selbst wird aber nur dann in Frage gestellt, wenn alle Vorstandsmitglieder zurücktreten und sie auf unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen beruht.
Rechtmäßige Amtsniederlegung
Die Amtsniederlegung erfolgt durch Rücktrittserklärung gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vorstandsmitglied. Kann eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden und ist kein weiteres Vorstandsmitglied (mehr) im Amt, so ist die Erklärung gegenüber einem Notvorstand zulässig. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist jedoch in der Regel vorrangig. Denn einerseits soll die Wahl eines neuen Vorstands ermöglicht und damit der gesetzlichen Verpflichtung zur Existenz eines Vereinsvorstands aus § 26 Abs. 1 S. 1 BGB Genüge getan werden. Andererseits soll das Recht der Vereinsmitglieder aus § 27 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben, ihren neuen Vorstand selbst zu wählen.
Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung
Die Amtsniederlegung ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie derart ausgestaltet ist, dass die gesetzlichen und / oder satzungsmäßigen Vorschriften umgangen werden.
Eine solche Umgehung des § 26 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn das Fehlen eines vertretungsberechtigten Vorstands Resultat der speziell gewählten Rücktrittsform ist. Das ist bspw. bei einem kollektiven Rücktritt aller Vorstandsmitglieder der Fall, wenn jedes Mitglied den anderen gegenüber seinen Rücktritt erklärt, allerdings mit der Einschränkung, dass der Rücktritt erst zum Zeitpunkt seiner Eintragung beim Registergericht wirksam werden soll. Damit kann jedes Vorstandsmitglied zwar wirksam gegenüber einem anderen (noch) im Amt stehenden Vorstandsmitglied seinen Rücktritt erklären. Doch wird so die Bestellung eines Notvorstands verhindert, der bei einem Kollektivrücktritt nicht nur die letzte Rücktrittserklärung entgegen nehmen soll, sondern auch die Vereinsvertretung und -handlungsfähigkeit garantiert. Durch die aufschiebend bedingten Rückrittserklärungen wird die gesetzliche Pflicht, dass eine Vereinsvertretung bestehen muss, umgangen. Ein derart vollzogener Rücktritt ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.
Das Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass der Vorstand selbst Vertreter bestimmt, deren Vollmacht de facto eine dem Vorstand gleiche unmittelbare Vereinsvertretung ermöglicht. Denn damit wird das Recht der Mitgliederversammlung aus § 27 Abs. 1 BGB umgangen, selbst seine Vertreter zu bestellen.
OLG München, Urteil v. 06.04.2009, Az. 31 Wx 170/09.