Grundlage für die Zusammensetzung des Vereinsvorstandes bildet die Satzung. Änderungen in der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes sind zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Zwei oberlandesgerichtliche Entscheidungen geben nun Hinweise dazu, wie viel „Vorstand“ ein Verein benötigt.
Die erste Entscheidung des OLG Celle betraf die satzungsmäßigen Vorgaben zur Bildung des Vorstandes. Ein Verein meldete eine Satzungsänderung an, die zwar Vorgaben zur Zusammensetzung und zur Wahl des Vorstands enthielt, zu einer Mindest- oder Höchstzahl der Vorstände aber schwieg. Auch das Gesetz äußert sich hierzu nur vage. Es fordert mindestens einen Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) und satzungsmäßige Bestimmungen zur Bildung (§ 58 Nr. 3 BGB). Das Gericht folgerte hieraus, dass die Satzung bei mehr als einem Vorstand wenigstens eine Mindestanzahl nennen muss. Eine Höchstzahl forderte es hingegen nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass bereits eine unklare oder interpretationsoffene Satzungsbestimmung zur Mindestzahl der Vorstandsmitglieder den Rechtspfleger am Registergericht berechtigt, eine Eintragung der Satzungsänderung zu verweigern.
Das OLG Hamm wiederum hatte sich mit der Frage nach einer Verkleinerung des Vorstandes ohne entsprechende Satzungsänderung zu befassen. Das Gericht akzeptierte eine Zusammenlegung mehrerer Vorstandsposten unter engen Voraussetzungen: Die Satzung dürfe die Verkleinerung nicht, auch nicht stillschweigend, verbieten. Von einem satzungsmäßigen Verbot der Zusammenlegung sei auszugehen, wenn die Satzung eine konkrete Zahl von Personen nenne und durch die Verkleinerung des Vorstands die Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern unterschritten werde oder aber eine Zusammenlegung von Ämtern sich schon zwingend inhaltlich ausschließe (ein Vorstand kann z.B. nicht zugleich sein eigener Stellvertreter sein). Eine Verkleinerung des Vorstandes ohne eine Satzungsänderung kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn hierdurch die satzungsmäßige Mindestzahl nicht unterschritten wird, sich die Satzung im Übrigen nur mit der Aufzählung von Ämtern begnügt und sich die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion nicht inhaltlich ausschließt.
OLG Celle, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 20 W 10/10.
OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.2010, Az. I-15 W 286/10.