Wer Kosten für Feiern steuerlich absetzen möchte, sollte strikt zwischen privaten und geschäftlichen Gästen unterscheiden.
Ein Steuerberater richtete im Zuge seiner Zulassung und seines gleichzeitigen Geburtstages ein Fest aus. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte ein. Er teilte die für Miete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und zog die Summe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab, soweit sie auf berufliche Gäste entfielen.
Bestellung zum Steuerberater ist ein berufliches Ereignis
Es kam zum Rechtsstreit zwischen dem zuständigen Finanzamt und dem Steuerberater. Der BFH hat im Gegensatz zur Vorinstanz nun eine Aufteilbarkeit der Kosten für die Feier bejaht und seine Rechtsprechung zur Aufteilung von sog. gemischten Aufwendungen konkretisiert.
Er entschied, dass der Bestellung zum Steuerberater als Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers als Steuerberater der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden kann. Die Kosten der gemischt veranlassten Feier können daher grundsätzlich nach Köpfen aufgeteilt werden.
Geltendmachung als Werbungskosten
Als Werbungskosten können die Kosten für Gäste aus dem beruflichen Umfeld aber nur dann geltend gemacht werden, wenn deren Einladung (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Wenn Sie selbst gemischt veranlasste Aufwendungen haben, sollten Sie sich beraten lassen, ob und in welcher Höhe diese als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Steuerlich kann sich dies überaus lohnen.
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