Neuerungen in Bezug auf Vereinsvorstände und die Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen haben ebenfalls das Parlament passiert.
Im Einzelnen sind folgende wichtige Neuerungen zu beachten:
– Geändert ist § 26 BGB dahingehend, dass gemäß Abs. 2 S. 1 n.F. der Vorstand, sofern er aus mehreren Personen besteht, durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Diese Vorschrift ist allerdings gem. § 40 BGB abdingbar.
– Eine wichtige Klarstellung erfolgt zur Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung durch die Änderung der §§ 32 Abs. 1 S. 3 und 33 BGB. Bislang lautet die Vorschrift des § 32: “Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.“ Künftig werden die „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebene Stimmen“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen gem. § 33 BGB.
– Durch eine Ergänzung des § 40 BGB wird klargestellt, dass ein Vorstandsmitglied vom Stimmrecht zwingend ausgeschlossen ist, wenn es selbst von der Angelegenheit, über die abgestimmt wird, betroffen ist (§ 34 BGB).
– Die Regelung in § 43 BGB, wonach einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn sein Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, er aber dennoch einen solchen Zweck verfolgt, ist gestrichen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Zweckverfehlung künftig unschädlich wäre. Die Änderung bewirkt lediglich, dass der Entzug der Rechtsfähigkeit in diesen Fällen nicht mehr in einem Verwaltungsverfahren erfolgt. Stattdessen kann der Verein vom Registergericht von Amts wegen gelöscht werden.
– Durch eine Ergänzung des § 50 ZPO (Parteifähigkeit des Vereins) wird nunmehr klargestellt, dass ein nicht rechtsfähiger Verein nicht nur verklagt werden kann, sondern auch aktiv klagen kann.