Bei wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Organisationen stellt sich stets die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (nach Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro pro Jahr) in die Steuerpflicht führt oder als sog. Zweckbetrieb besonders privilegiert ist. Ein begünstigter Zweckbetrieb ist z.B. der Betrieb von Jugendherbergen.
Leistungen an Erwachsene
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) passt den für die Finanzverwaltung maßgeblichen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nun aber an die neueste Rechtsprechung an und stellt klar: „Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“
Die bisher geltende Geringfügigkeitsgrenze von 10% zulässiger Leistungen an Erwachsene ist damit nicht mehr gültig. Die Neuregelung gilt ab 2018.
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BMF-Schreiben v. 18.01.2018, Gz. IV C 4 – S 0187/09/10001 :003
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