DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Was bedeutet die Plausibilitätsprüfungspflicht von Anlagevermittlern?

Im Jahresrückblick 2013 stehen erschreckend viele Kapitalanlagebetrugsfälle zu Buche. Bilder der ausschweifenden und maßlosen Partys der S&K-Verantwortlichen Stephan Schäfer und Jonas Köller beherrschten die Fachpresse ebenso wie Berichte über verschwundene Millionen im Fall Wölbern Invest und schließlich die großangelegte Razzia im Fall Infinus AG bzw. Future Business KG aA und Prosavus AG, um nur die aufsehenerregendsten zu nennen.

Wichtig: Beratungsprotokolle sorgfältig gestalten

Kaum ist der Neujahrskater auskuriert, liest man schon von der drohenden Pleite des Windenergieunternehmens Prokon und den damit verbundenen möglichen Totalverlusten der Genussrechtsinhaber des Unternehmens. Ist bei den Verantwortlichen nichts zu holen, wenden sich Anleger häufig mit Schadensersatzforderungen an ihren Berater. Dank sorgfältig erstellter Beratungsprotokolle können diese dann zwar häufig nachweisen, dass sie den Anleger über die sich stellenden Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben, jedoch wird ihnen gerade in Betrugsfällen nicht selten ein Verstoß gegen die Plausibilitätsprüfungspflicht vorgeworfen.

Pflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern

Schon im Vorfeld der Beratung über ein Anlageprodukt muss der Anlagevermittler daher nachweisbar das Produkt auf Herz und Nieren überprüfen. Hier hat sich im Laufe der Jahre in der Rechtsprechung ein üppiges Bouquet von Pflichten herauskristallisiert, dessen sich der Vermittler in jedem Fall bewusst sein sollte, um Haftungsfolgen bereits im Frühstadium minimieren zu können. Dabei treffen den Anlageberater freilich weitergehende Pflichten als den bloßen Anlagevermittler, der regelmäßig nur eine „eingeschränkte Plausibilitätsprüfung“ schuldet.

Anlagenkonzepte sind zu überprüfen

Letztlich versteht der Bundesgerichtshof unter der Plausibilität die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts (Grundlegend: BGH, Entscheidung vom 04.03.1987, Az. Iva ZR 122/85). Berater und Vermittler kommen also nicht umhin, zumindest den Emissionsprospekt eingehend auf sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Gibt dieser Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzeptes, etwa wegen relativ hoher Renditeprognosen bei konservativen Zielinvestments eines Fonds oder unüblich hoher Kosten für Vertrieb und Projektierung, muss gegebenenfalls von einer Anlageempfehlung Abstand genommen werden.

Anlageberater sind zudem verpflichtet, die einschlägige Fachpresse zu studieren und das Anlagekonzept mit dem „üblichen kritischen Sachverstand“ überprüfen. Im Einzelfall gehen die Pflichten von Anlageberatern und –vermittlern allerdings noch weiter. Auch ist die Rechtsprechung in diesem Bereich in stetem Wandel. Anlageberater sollten sich daher in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert halten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Weiterlesen:
Neue Auflagen für Immobilienkreditvermittler in Deutschland
Haftungsrisiko für Anlagevermittler, Anlageberater und Vermögensverwalter: Das ist zu beachten

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *