Auch bei einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) kann ein Warnstreik zulässig sein.
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass ein Warnstreik auch bei einer gGmbH zulässig sein kann. Gestreikt wurde an einem Tag von 6.00 – 22.00 Uhr bei der Lebenshilfe gGmbH, die eine Behinderteneinrichtung betreibt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Gewerkschaften aufgrund ihrer Arbeitskampffreiheit zum Warnstreik berechtigt. Auch der sensible Tätigkeitsbereich der gGmbH – die Betreuung von pflegebedürftigen Personen – stehe dem nicht entgegen, da im konkreten Fall die Lebenshilfe gGmbH trotz des Streiks in der Lage gewesen sei, die erforderliche Betreuung der Bewohner sicherzustellen.
Hinweis: Gerade im Bereich der Betreuung und Pflege ist eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen, wenn es um das Streikrecht der Mitarbeiter geht. Letzten Endes wird immer darauf abzustellen sein, ob die Versorgung der betreuten Personen trotz des Arbeitskampfes noch gewährleistet ist. Die Versorgung hat stets Priorität; bei einer Abwägung wird das Streikrecht im Zweifel dahinter zurücktreten müssen.
ArbG Berlin, Urteil v. 09.10.2008, Az. 34 Ga 16372/08 (noch nicht rechtskräftig)