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Werbefinanzierte Vereinszeitschriften: Streit um die Vorsteuer

Die Vorsteuern aus den Kosten zur Herstellung einer Vereinszeitschrift können nur teilweise abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 29. Januar 2015 entschieden. Die Eingangsleistungen, die der Erstellung der Zeitschrift dienten, stünden nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Umsätzen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang. Vielmehr seien sie auch dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, weil die Zeitschrift nicht nur hergestellt wurde, um Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft zu erzielen, sondern insbesondere auch, um Neuigkeiten aus dem Vereinsleben mitzuteilen.

Regeln Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft die Vorsteuer?

Damit kommt das FG Köln zu einem anderen Urteil als das FG München. Letzteres hatte entschieden, dass die für die Herstellung einer Vereinszeitschrift anfallende Umsatzsteuer dann vollständig als Vorsteuer abgezogen werden könne, wenn die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft die Herstellungskosten übersteigen. Das FG Köln hält die Fokussierung auf den Überschuss hingegen für irrelevant. Seiner Ansicht nach hängt das Erzielen von Überschüssen nämlich häufig von Zufälligkeiten ab, die auf die Beurteilung der Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge keinen Einfluss haben können. Vielmehr sei der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen losgelöst von diesem Überschuss-Ansatz festzustellen – anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls.

Recht auf Vorsteuerabzug

Mit dem geforderten unmittelbaren und direkten Zusammenhang spricht das Kölner Finanzgericht einen vom EuGH entwickelten Grundsatz an, der § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) konkretisiert. Auf Grundlage dieser Regelung kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die für Leistungen eines anderen Unternehmers an sein Unternehmen angefallen ist, als Vorsteuer abziehen. Erforderlich ist aber, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht. Nur dann ist das Recht zum Vorsteuerabzug gegeben.

Werbeeinnahmen übersteigen Herstellungskosten der Vereinszeitschrift

Wann im Hinblick auf die Herstellung einer Vereinszeitschrift ein solcher unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu den bezogenen Eingangsleistungen besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Dem FG München zufolge besteht ein solcher Zusammenhang uneingeschränkt, wenn die Werbeeinnahmen die Herstellungskosten der Zeitschrift übersteigen. Das FG Köln hingegen meint, dass die Eingangsumsätze zwar teilweise, aber nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen des Vereins im Zusammenhang stehen. Sie hätten nämlich gleichzeitig Eingang in den ideellen Bereich des Vereins gefunden – und zwar insoweit, als die Artikel in der Vereinszeitschrift dem allgemeinen Vereinsleben zuzuordnen seien. Soweit die angefallenen Vorsteuerbeträge in diesen ideellen, nicht-unternehmerischen Bereich fielen, seien sie nicht abziehbar. Die Vorsteuer müsse dementsprechend aufgeteilt werden. Als geeigneter Schätzungsmaßstab biete sich dabei das Verhältnis der Anzeigen zum redaktionellen Inhalt nach Seitenzahlen an. Da im vorliegenden Fall rund 35 Prozent des Hefts mit Anzeigen gefüllt waren, durfte der Verein die Vorsteuern nur in Höhe von 35 Prozent abziehen.

Klare Ansage des BFH muss folgen

Da die beiden Gerichte sehr unterschiedliche Ansätze zur Vorsteueraufteilung bei Vereinszeitschriften vertreten, darf mit Spannung die Revisionsentscheidung des BFH abgewartet werden. Die Revision hat das FG Köln zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die anders lautende Entscheidung des FG München zugelassen. Eine klare Ansage des BFH ist angesichts der großen Zahl von werbefinanzierten Magazinen, die Vereine, Verbände und Stiftungen herausgeben, dringend erforderlich.

 FG Köln, Urteil vom 29.01.2015 – Az. 6 K 3255/13 (Revision zum BFH zugelassen)

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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