Streitigkeiten innerhalb des Vereins sind nicht selten. Was aber können Vereinsmitglieder tun, wenn der Vereinsvorstand nach Ansicht der Mitglieder den Verein an die Wand fährt? Einen gewählten Vereinsvorstand loszuwerden, ist gar nicht so einfach.
Regelungen zum Widerruf in Satzung suchen
Der korrekte Terminus ist in diesem Zusammenhang „Widerruf der Bestellung des Vorstands“. Zunächst ist es notwendig, einen Blick in die Vereinssatzung zu werfen. Viele Satzungen enthalten nämlich spezielle Regelungen zum Widerruf der Bestellung. So enthalten manche Satzungen eine Beschränkung des Widerrufs, wonach ein Widerruf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes für den Verein unzumutbar ist. Ein bloßer Vertrauensentzug ist dafür nicht ausreichend.
Sofern die Satzung keine spezielle Regelung enthält, gilt § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach kann die Mitgliederversammlung die Bestellung jederzeit widerrufen.
Praxisproblem: Einladung zur Mitgliederversammlung
Für einen wirksamen Mitgliederversammlungsbeschluss muss allerdings eine ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen, die den Tagesordnungspunkt des Widerrufs der Bestellung des Vorstands enthält. In der Praxis wird ein Vorstandsmitglied aber einen Tagesordnungspunkt nicht mit aufnehmen, der seine eigene Abwahl zum Ziel hat.
Die Vereinsmitglieder haben dann zwei Möglichkeiten: Sie können einen Beschluss vorbereiten, der den Widerruf der Bestellung zum Inhalt hat. Alle Vereinsmitglieder müssen diesem Beschluss schriftlich zustimmen. Allerdings wird sich in den wenigsten Fällen das erforderliche Quorum erzielen lassen.
Um diesen Problemen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Manche Vereinssatzungen spezifizieren, was unter der „Minderheit“ gemeint ist. Schweigt die Satzung zu diesem Punkt, sind mindestens 10% der Vereinsmitglieder erforderlich.
Weigert sich das Vorstandsmitglied trotz Erreichens des notwendigen Quorums, die Mitgliederversammlung einzuberufen, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen. Es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
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