Bei Befristungen von Arbeitsverträgen gibt es viele Fallen in die Arbeitgeber tappen können. Die Befristung muss vor der Arbeitsaufnahme nicht nur schriftlich vereinbart und unterschrieben werden, diese Umstände müssen auch bewiesen werden können.
Arbeitsvertrag nicht von beiden Seiten unterzeichnet
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt ging es um die Frage, ob eine Befristung wirksam vereinbart worden war. Gestritten wurde dabei um die Einhaltung der Schriftform. Der Arbeitgeber legte dazu einen mit „Entwurf“ überschriebenen Arbeitsvertrag vor. Das Dokument enthielt jedoch nur die Unterschrift der Arbeitnehmerin, für den Arbeitgeber war es nur mit den Buchstaben „Ba“ und „Ei“ paraphiert. Ein vollständiges unterzeichnetes Vertragsexemplar war bei dem Arbeitgeber nicht vorhanden. Dieser gab an, das von beiden Seiten unterzeichnete Exemplar des Vertrages sei der Arbeitnehmerin ausgehändigt worden, was diese aber bestritt.
Beweisen, ob eine Befristung wirksam vereinbart worden ist, muss die Seite, die sich auf die strittige Befristung beruft. In der Regel also vor allem der Arbeitgeber.
BAG-Urteil zur Befristung von Arbeitsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass das Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) nicht eingehalten ist, wenn eine Unterzeichnung nicht mit vollem (Familien-)Namen erfolgt, sondern nur mit einem Namenskürzel. Da der Arbeitgeber im entschiedenen Fall kein von seiner Seite mit vollständiger Unterschrift unterzeichnetes Vertragsexemplar vorlegen konnte und die Arbeitnehmerin bestritt, ein solches erhalten zu haben, konnte der Arbeitgeber die Einhaltung der Schriftform nicht beweisen. Das Arbeitsverhältnis war somit nicht befristet.
Tipp: Befristete Arbeitsverträge sollte immer – und vor allem immer vor Arbeitsantritt – in zwei Exemplaren ausgefertigt und von beiden Parteien auf beiden Exemplaren vollständig unterschrieben werden. Der Arbeitgeber sollte auch die Übergabe des von beiden Seiten unterschriebenen Exemplars vom Arbeitnehmer quittieren lassen.
BAG, Urteil vom 20.08.2014 – Az.: 7 AZR 924/12
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