Für die Qualifizierung einer Vermögensmasse als Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist entscheidend, dass das Vermögen „im wesentlichen einer Familie“ dient. Das ist der Fall, wenn alle unmittelbaren und mittelbaren Vermögensvorteile der Familie zugute kommen.
Die sog. Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trifft Familienstiftungen alle 30 Jahre. Zweck der Steuer ist es, die Umgehung der Erbschaftsteuer durch Gründung einer Stiftung, die als juristische Person nicht sterben kann und mithin einen steuerpflichtigen Erbfall niemals auslösen würde, zu verhindern.
Voraussetzung der Erbersatzsteuer ist, dass das Vermögen „im wesentlichen Interesse einer Familie“ in der Stiftung angelegt wird. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn die begünstigte Familie nach der Stiftungssatzung das Stiftungsvermögen privat nutzen kann bzw. die Vermögenserträge erhält. Sieht die Satzung neben der Familie weitere Destinatäre vor, muss durch eine wertende Gesamtschau der Vermögensinteressen überprüft werden, ob das Vermögen noch im wesentlichen Interesse der Familie steht. Dabei ist nicht auf die tatsächlichen Ausschüttungen abzustellen, sondern darauf, ob die Familienmitglieder vorrangige Bezugsrechte gegenüber Dritten haben. Nur wenn Dritten nachrangige Rechte zustehen, ist von einem wesentlichen Familieninteresse auszugehen.
BFH, Urteil v. 18.11.2009, Az. II R 46/07.