Das Finanzgericht München hat im Hinblick auf die Definition so genannter Aufwandsspenden die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Voraussetzungen von Aufwandsspenden eingehend dargestellt.
Definition „Aufwandsspende“
Eine „Aufwandsspende“ ist eine Zuwendung in Form einer nicht ersetzten Aufwendung gegenüber einer gemeinnützigen Einrichtung, für die normalerweise ein Ersatzanspruch besteht (z. B. Fahrtkosten, Büromaterial, etc.).
Sie liegt allerdings nicht etwa bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für die gemeinnützige Körperschaft tätigt. Denn zunächst entsteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf den Ersatzanspruch. Daher liegt im Fall einer Aufwandsspende auch keine Sachspende, sondern eine Geldspende vor.
Wann wird der Verzicht wirksam?
Maßgeblich ist, dass der Spender tatsächlich auf seinen Anspruch verzichtet. Der Verzicht wird wirksam, wenn er dem Auftraggeber, d.h. der gemeinnützigen Körperschaft, zugeht. Für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung ist dem Spender eine Spendenbescheinigung auszustellen.
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FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07/
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