Das OLG Hamm hat einen Angeklagten zu einer Geldbuße von rund 25% des mitgeführten Bargeldbetrages verurteilt, den der Angeklagte auf Nachfragen durch Zollbeamte anlässlich einer Kontrolle nicht angegeben hatte. Der Angeklagte war mit seinem PKW von Belgien nach Deutschland gereist, als er von einer mobilen Zollkontrolleinheit angehalten und nach mitgeführtem Bargeld befragt wurde. Wahrheitswidrig gab er an, nicht mehr als 500 Euro bei sich zu führen. In seinem Fahrzeug wurden anschließend 55.000 Euro sichergestellt.
Anzeigepflicht von Bargeldbeträgen über 10.000 Euro
Anders als bei der Einreise aus einem Nicht-EU Land, müssen Reisende bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU nur auf Verlangen der Zollbehörden Bargeld anzeigen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr bei sich führen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 1 Million Euro geahndet werden. Seit 2013 werden Geldbußen in der Verwaltungspraxis bei Vorliegen einer fahrlässigen Nichtanmeldung mit 12% und bei vorsätzlicher Nichtanmeldung mit 25% des mitgeführten Betrages geahndet. Zuvor lagen die Geldbußen bei bis zu 8% bei Vorsatz und lediglich 3% bei Fahrlässigkeit. Da sich das Bußgeld allein auf die Nichtanzeige bezieht, ist es für die Betroffenen in jedem Fall ratsam, den mitgeführten Geldbetrag anzuzeigen. Werden hingegen Barmittel „auf wiederholte Nachfrage“ verschwiegen oder gar versteckt, geht die Verwaltung grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln aus und zwar unabhängig davon, ob der Täter im weiteren Verfahren darlegen kann, dass es sich um „legal“ mitgeführtes Geld gehandelt hat. Keinesfalls sollte in diesen Situationen mit den Zollbeamten „gespielt“ werden; ansonsten sind drastische Geldbußen fällig.
Grenzübertritt aus einem Nicht-EU Land
Beim Grenzübertritt aus einem Nicht-EU Land sind Beträge von 10.000 Euro oder mehr sogar unaufgefordert und mit schriftlicher Anzeige den Zollbehörden mitzuteilen. Gleiches gilt für die Ausreise aus der EU in ein Drittland.
Gerne beraten unsere spezialisierten Anwälte Sie zum Thema Zollbestimmungen und Anzeigepflicht von Bargeld. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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