Gemeinnützige Organisationen unterliegen den Geboten der Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke. Insbesondere das Selbstlosigkeitsgebot verlangt dabei, dass steuerbegünstigt eingeworbene Mittel überwiegend für die als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden – und nicht etwa den eigenen Verwaltungskosten zum Opfer fallen. Nonprofit-Organisationen sind damit zum effizienten Einsatz ihrer Mittel gezwungen, denn bei einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Verwaltungskostenquote als Maßstab
Als Maßstab für die Effizienz des Mitteleinsatzes gilt die sog. Verwaltungskostenquote – das Verhältnis der Verwaltungsausgaben (z.B. für die laufende Buchführung, Angestellte, Büromaterial) einschließlich Spendenwerbung zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.). Im Detail ist hierbei freilich vieles vom Einzelfall abhängig: Wann etwa erfolgt die Entlohnung von Angestellten aufgrund eines Projekts und nicht im Rahmen der allgemeinen Verwaltung?
Keine feste Quote
Eine feste Quote zulässiger Verwaltungsausgaben existiert übrigens nicht. Aufgrund des Selbstlosigkeitsgebotes hat die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke jedoch klar im Vordergrund zu stehen – eine Verwaltungskostenquote von über 50% ist daher in der Regel problematisch. Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. In den Anfangsjahren einer Organisation kann z.B. anderes gelten. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, bei dem auch eine Quote von unter 50% schädlich sein kann. Übrigens muss auch jede einzelne Aufwendung für sich gesehen angemessen sein, insbesondere die Höhe von Gehältern sorgt hier regelmäßig für Streit mit der Finanzverwaltung.
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