Die zum begehrten Status der Gemeinnützigkeit führenden steuerbegünstigten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nahezu abschließend geregelt. Von Förderung der Wissenschaft und Forschung über Verbraucherschutz bis zur Kleingärtnerei wird vermeintlich der gesamte dritte Sektor bedient. Doch immer wieder wird der Ruf nach einer Modernisierung laut – nun aus Niedersachsen.
Abgabenordnung enthält Katalog steuerbegünstigter Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern – so steht es in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Da diese Definition nur schwer greifbar ist, enthält das Gesetz in Absatz 2 einen Katalog von 25 Zwecken, die als Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützig gelten. Neben der „Förderung der Religion“, der „Förderung der Wissenschaft und Forschung“, der „Förderung des Sports“ finden sich einerseits diverse Freizeitzwecke (Modellflug, Hundesport, Karneval/Fasching, Amateuerfunken etc.). Andererseits vermissen einige die Anerkennung weiterer Zwecke. Beides sorgt vermehrt für Kritik an der Auswahl dessen, was im Interesse der Allgemeinheit von umfangreichen Steuerbegünstigungen profitieren soll und was nicht.
Modernisierung bereits des Öfteren gefordert
Bewegungen, die sich globalisierungskritisch mit aktuellen Themen auseinandersetzen (z.B. Attac) oder die Aufmerksamkeit von Öffentlichkeit und Politik auf den Klimaschutz lenken wollen (z.B. „Fridays For Future“) sehen sich von diesen Zwecken ebenso wenig erfasst wie „e-Sport“ und Freifunk-Initiativen, die öffentliche WLAN-Netzwerke bereitstellen. Entsprechende Gesetzgebungsinitiativen sind bisher nicht erfolgreich gewesen – obwohl die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts expliziter Bestandteil des Koalitionsvertrages der aktuellen Bundesregierung ist.
Aufnahme von „Förderung der Integration“?
Ein zusätzlicher Vorschlag zur Erweiterung der Katalogzwecke kam kürzlich aus dem Finanzministerium Niedersachsen. Laut Presseberichten soll das Land eine Bundesratsinitiative zur Aufnahme der Integrationsförderung in die Abgabenordnung vorantreiben. Aktuell ist zwar die Flüchtlingshilfe bereits als gemeinnützig anerkannt, doch die Grenze zwischen Hilfe während einer Flucht und anschließender Integration in die Gesellschaft ist bei vielen Projekten schnell überschritten. Eine explizite Listung im Gemeinnützigkeitskatalog würde hier Klarheit bringen.
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In vielen Fällen führen unglückliche Formulierungen in den Satzungen zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, da sich die Tätigkeiten dann nicht eindeutig einem Katalogzweck zuordnen lassen. Eine Anpassung der Satzung kann dann zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen.
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