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Veruntreuung von Arbeitsentgelt: Kürzere Verjährungsfristen geplant

Veruntreuung Sozialversicherung AnwaltDas Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen wird für viele Unternehmen immer wieder zum Fallstrick. Werden Beiträge nicht abgeführt, wird dies in der Regel streng geahndet. Nach dem Strafgesetzbuch (§ 266a StGB) macht sich nämlich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitsentgelt vorenthält oder veruntreut.

Zu späte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar

In der Praxis geschieht dies häufig im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für Verunsicherung sorgt bei Arbeitgebern insbesondere der Umstand der Verjährung. Diese beginnt zu laufen, wenn die Tat beendet ist. Beendet ist die Tat beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt aufgrund der Nähe zum Sozialversicherungsrecht aber erst, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Die Beitragspflicht erlischt etwa bei einer späteren Entrichtung der Beträge oder durch Ausscheiden des Betroffenen aus seiner Vertreterstellung beim anstellenden Unternehmen.

Verjährung bei Veruntreuung von Arbeitsentgelt bislang beinahe unmöglich

In allen anderen Fällen erlischt die Beitragspflicht standardmäßig vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Anderes gilt für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge. Hier sieht das Sozialversicherungsrecht eine Verjährung erst nach 30 (!) Jahren vor. Erst danach beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen, die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt fünf Jahre beträgt. Kommt dann noch eine mögliche Verjährungsunterbrechung hinzu, kann die Verjährung im schlimmsten Fall 40 Jahre und 364 Tage betragen.

Ist es sinnvoll, die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich zu zahlen?

Betroffene stellen sich in diesem Zusammenhang logischerweise die Frage, ob sie die Zahlung des Beitrags nachholen sollen. Tatsächlich besteht beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, inkl. Nachzahlung. Im Vergleich zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kommt der Selbstanzeige im Rahmen des § 266a StGB aber nur geringe praktische Relevanz zu. Grund sind die hohen Anforderungen an die Straffreiheit, die nur gewährt wird, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Straffreiheit bei Selbstanzeige nicht sicher

Selbst wenn der betroffene Arbeitgeber diese hohen Anforderungen erfüllt, kann er sich der Straffreiheit nicht sicher sein, da die Gerichte in diesem Fall nur von einer Bestrafung absehen „können“, aber nicht müssen. Gleichwohl können sich ein Geständnis und eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung wie immer mildernd auf das Strafmaß auswirken. Ob eine Offenbarung der Straftat sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Verkürzung der Verjährungsfrist geplant

Ein Lichtblick für Betroffene stellt aber ein aktueller Anfragebeschluss des ersten Strafsenats des Bundesgerichthofs dar (BGH vom 13.11.2019 –1 StR 58/19). Dieser beabsichtigt, von der oben geschilderten jahrzehntelangen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn abzuweichen. Ihm zufolge soll die Verjährung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schon mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen. Das heißt, ab dem Zeitpunkt, ab dem beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen, verjährt die Tat innerhalb von fünf Jahren.

Rechtsprechungsänderung könnte Straffreiheit bedeuten!

Stimmen die restlichen Strafsenate der Rechtsprechungsänderung zu – und danach sieht es derzeit aus – kann dies auch Einfluss auf bereits laufende Strafverfahren haben. So könnten Verfahren, in denen der Fälligkeitszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Verfolgung noch nicht entdeckter Straftaten, die entsprechend lange zurückliegen, würde dann ein Verfolgungshindernis entgegenstehen.

Auch Unternehmen, die mit Vorsatz gehandelt haben, profitieren von neuen Urteilen. Gern prüfen wir im Einzelfall, inwiefern Ihrem Unternehmen dies zugutekommt.

WINHELLER berät zu Verstößen bei Sozialversicherungsbeiträgen

Gerne prüfen wir, ob Sie von der geplanten Verkürzung der Verjährungsfrist profitieren können und erarbeiten für Sie eine Verteidigungsstrategie. Aufgrund unserer Expertise nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern ebenfalls im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht können wir Sie umfassend beraten, auch im Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung. Diese Verfahren werden nämlich meist parallel geführt. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu, bevor eventuelle Verstöße zu Schäden führen.

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Unsere Beratungsleistungen im Wirtschaftsstrafrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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