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Versicherungssteuer auf Umlagezahlungen eines Charterausfallpools

Das FG Köln musste über Umlagen von Mitgliedern an ihren Verein entscheiden, die poolmäßig gesammelt und im Falle von Erwerbseinbußen an betroffene Mitglieder ausgezahlt wurden. Das FG Köln erblickte hierin ein Versicherungsverhältnis, das der Versicherungssteuer unterliegt.

Verein zur Unterstützung bei Einnahmeausfall

Der betroffene (nicht in das Vereinsregister eingetragene) Verein besteht aus verschiedenen sog. Einschiffsgesellschaften. Laut Satzung sollen diejenigen Mitglieder, die aufgrund mangelnder Nachfrage ihr Schiff nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen verchartern konnten, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Mittel hierfür werden im Umlageverfahren ständig von allen Mitgliedern erbracht.

Ausfallentschädigung als Versicherungsleistung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als für die Versicherungssteuer zuständige Behörde erließ in der Folge einen entsprechenden Steuerbescheid, da es die Umlagezahlungen (nicht die Auszahlungen) als steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte bewertete. Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 Versicherungssteuergesetz (VersStG) für sog. Erlöspoole komme nicht in Betracht, da der Verein nicht als solcher gestaltet sei, sondern vielmehr als Unterstützungssystem für einzelne Mitglieder fungiere.

Satzung als Versicherungsvertrag

Das FG Köln folgte der Argumentation des BZSt und bewertete die Umlagezahlungen ebenfalls als Versicherungsbeitrag. Der Vereinszweck sei wesentlich auf die gegenseitige Unterstützung in Fällen von Erwerbsausfällen gerichtet. Die Satzung, die nähere Regelungen zu Bedingungen und Höhe einer Ausfallleistung enthält, sei somit als Versicherungsvertrag anzusehen. Mit dem Zusammenschluss hätten die Vereinsmitglieder eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um das Ausfallrisiko eines einzelnen Mitglieds auf die Gesamtheit der übrigen Mitglieder zu verteilen.

Zahlungen unterliegen möglicherweise auch der Versicherungssteuer

Das Urteil belegt die steigende Aufmerksamkeit der Behörden für Gestaltungen im Vereinswesen. Zahlungen von Mitgliedern an Vereine können demnach (als sog. unechte Mitgliedsbeiträge) nicht nur der Umsatzsteuer, sondern bei entsprechender Gestaltung eben auch der Versicherungssteuer unterliegen. Dies ruft auch die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angesiedelte Versicherungsaufsicht auf den Plan, die bei einigen Vereinen bereits bankaufsichtsrechtlich aktiv ist.

Derlei aufsichtsrechtliche Probleme, die regelmäßig auch eine Strafbarkeit der Verantwortlichen nach sich ziehen, sollten keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FG Köln, Urteil vom 18.01.2017, Az. 2 K 3758/14

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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