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Verschärfte Meldepflichten zum Transparenzregister für die KG und GmbH & Co. KG

Verschärfte Meldepflichten zum Transparenzregister für die KG und GmbH & Co. KGBundesverwaltungsamt hat nach heftiger Kritik andere Meldepflichten teilweise schon wieder entschärft

Mit der Einführung des Transparenzregisters sind seit dem 1. Oktober 2017 die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften sowie „Trustees“ bestimmter Rechtsgestaltungen (sog. „mitteilungspflichtige Vereinigungen“) erstmals verpflichtet worden, Angaben über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden.

Ziel des Transparenzregisters: Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren

Ziel der Einführung dieses Registers und der entsprechenden Meldepflichten war und ist es, wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Damit sind die hinter den gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen gemeint, insbesondere bei undurchsichtigen mehrstufigen Gesellschaftsgestaltungen. Die Einführung des Transparenzregisters zog erwartungsgemäß in Wissenschaft und Praxis gleichermaßen hohe Aufmerksamkeit auf sich. Auch die zum 1. Januar 2020 erfolgte Reform des Transparenzregisters erfuhr ein großes Echo, da die Gesetzesänderung beispielsweise den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister vorsah, während bisher gewöhnliche Personen ein „berechtigtes Interesse“ für die Einsichtnahme darlegen mussten.

Leistungsorgane sind zu Compliance-Maßnahmen verpflichtet

Die Einhaltung der oben beschriebenen Transparenz- und Meldepflichten fällt als essenzieller Teil der sog. „Compliance-Pflichten“ in den Verantwortungsbereich der Leitungsorgane nahezu aller Gesellschaften. Damit einhergehend besteht insbesondere die Verpflichtung der Leitungsorgane der jeweiligen Gesellschaft, geeignete Organisationsmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten zu ergreifen. Hierfür ist besonders die Etablierung eines Überwachungs- und Meldewesens bzw. einer Compliance-Management-Struktur von zentraler Bedeutung.

Bundesverwaltungsamt leitet Bußgeldverfahren ein

Die Implementierung eines funktionierenden Systems zur Sicherstellung der Einhaltung von entsprechenden Meldepflichten zum Transparenzregister gewinnt zunehmende Bedeutung – nicht zuletzt durch die verschärfte Sanktionierungspraxis des Bundesverwaltungsamts (BVA) im Falle ihrer Nichteinhaltung. Lange wurden Sanktionierungen bei der Nichteinhaltung von Transparenz- und Meldepflichten nicht konsequent umgesetzt. Nun ist das zuständige Bundesverwaltungsamt seit dem letzten Jahr dazu übergegangen, intensiv nachzuforschen, ob Meldepflichten eingehalten wurden bzw. werden und in der Folge entsprechende Bußgeldverfahren einzuleiten. Die dabei im Raum stehenden Bußgelder können existenzbedrohend sein und im schlimmsten Falle bis in den siebenstelligen Bereich reichen.

Durch die seit Januar 2020 geltende Reform des Geldwäschegesetzes gelten nun vor allem bei der KG und GmbH & Co. KG verschärfte Meldepflichten.

Wer ist meldepflichtig?

Transparenz- und Meldepflichten bestehen für:

  • sämtliche juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, SE, KGaA),
  • in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, nicht GbR),
  • rechtsfähige Stiftungen
  • Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und
  • Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland von
  • nichtrechtsfähigen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist und
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Was beinhalten die Transparenz- und Meldepflichten?

Die vorstehend genannten Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen haben daher bestimmte Informationen zu den sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ ihrer Gesellschaft bzw. Vereinigung einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Als Gegenstück zu den Transparenz- und Meldepflichten der Leitungsorgane der Gesellschaft trifft auch die wirtschaftlich Berechtigten eine sog. Mitteilungspflicht. Hiernach haben die wirtschaftlich Berechtigten den meldepflichtigen juristischen Personen die notwendigen Informationen und Angaben mitzuteilen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist:

bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft)

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • im weiteren Sinne auf vergleichbarer Weise Kontrolle ausübt (d.h. ein beherrschender Einfluss vorliegt, z.B. durch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern, insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, pool-, oder Konsortialvereinbarungen).

bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisches Vermögen verwaltet wird, sämtliche Personen:

  • die als Treugeber, Verwalter des Trustes oder als Protektor handeln;
  • jedes Mitglied des Vorstandes der Stiftung;
  • jeder Begünstigte oder die Gruppe von Personen zu Gunsten derer das Vermögen verwaltet wird und
  • sämtliche Personen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben.

Kann sich im Rahmen einer Gesellschaft bzw. Vereinigung kein wirtschaftlich Berechtigter bestimmen lassen, so gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter (sog. „Meldefiktion“ bzw. „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“).

Verschärfte Meldepflichten für KG und GmbH & Co. KG

Eine der grundlegenden Änderungen innerhalb der GwG-Reform aus 2020 betrifft die Mitteilungsplicht von Kommanditgesellschaften – einschließlich der GmbH & Co. KG.

Bis Januar 2020 ging die herrschende Meinung davon aus, dass die Meldefiktion auch zugunsten einer KG greift, an deren Kapital ein oder mehrere Kommanditisten mit jeweils mehr als 25 Prozent beteiligt sind, sofern die Komplementärin nicht am Kapital beteiligt ist und die Pflichteinlage der Kommanditisten der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Dies wird gerade im Falle der GmbH & Co. KG der Regelfall sein, weshalb der Gesetzgeber in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle davon ausgeht, dass die Meldefiktion zugunsten der KG greift.

Bundesverwaltungsamt: Keine Meldefiktion zugunsten der KG

Das Bundesverwaltungsamt vertritt nun eine gegenteilige Ansicht und kommt zu dem Ergebnis, dass die „Mitteilung […] im Regelfall […] nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG fingiert werden“ könne und für die KG „grundsätzlich die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister“ bestehe, wenn einer ihrer Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Meldefiktion dürfe danach lediglich die Ausnahme sein. Eine Differenzierung danach, ob die Pflichteinlage von der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme abweicht oder nicht, findet somit nicht mehr statt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts lasse die im Handelsregister einzutragende Haftsumme „keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten“ zu. Außerdem sei „ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG geforderte prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft“ nicht zu ermitteln. Eine Meldepflicht bestünde somit auch für eine GmbH & Co. KG, an deren Kapital die Komplementär-GmbH nicht beteiligt ist, die Kommanditisten jeweils mit mehr als 25 % beteiligt sind und die jeweilige Pflichteinlage nicht von der Haftsumme abweicht.

Differenzierte Regelungen für Komplementäre

Neben den Kommanditisten kommen aber auch die Komplementäre als wirtschaftlich Berechtigte in Betracht. Und zwar nicht nur von der KG, sondern auch als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte von Tochtergesellschaften der KG, an denen die KG mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert.

Es ist jeweils zu differenzieren: Handelt es sich bei den natürlichen Personen um Komplementäre, so sind diese regelmäßig wirtschaftlich Berechtigte und zwar selbst dann, wenn im Handelsregister eine gemeinschaftliche Vertretung mehrerer Komplementäre oder eines Komplementärs mit einem Prokuristen eingetragen ist. Ist der Komplementär weiterhin ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen, so greift zugunsten der KG die Meldefiktion. Ist der Komplementär hingegen von der Vertretung vollständig ausgeschlossen, so ist er nicht wirtschaftlich Berechtigter, womit entsprechend auch keine Meldepflicht besteht.

Unterschiedliche Meinungen zur wirtschaftlichen Berechtigung

Bei einer juristischen Person als Komplementärin können gegebenenfalls die hinter dem Komplementär stehenden natürlichen Personen – mithin diejenigen die den Komplementär beherrschen – wirtschaftlich Berechtigte der KG sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine natürliche Person mehr als 50 % der Anteile an dem Komplementär hält. Jedoch gibt es auch hierzu unterschiedliche Meinungen.

Nach der Literatur soll eine wirtschaftliche Berechtigung des an der Komplementär-Gesellschaft mehrheitlich Beteiligten nur dann möglich sein, wenn die Komplementär-Gesellschaft auch am Kapital der KG beteiligt ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts hingegen soll nicht danach differenziert werden, ob die Komplementär-Gesellschaft am Kapital der KG beteiligt ist oder nicht – so auch die herrschenden Meinung -, wonach eine Kontrolle „auf vergleichbare Weise“ auch rein schuldrechtlich vermittelt werden kann, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte an der Vereinigung gesellschaftsrechtlich beteiligt sein muss.

Meldefiktion auch bei Angaben in öffentlichen Registern

Sofern sich die mitteilungspflichtigen Angaben der die Komplementär-Gesellschaft beherrschenden natürlichen Personen allerdings aus einem der im Geldwäschegesetz aufgeführten öffentlichen Registern ergeben, greift auch zugunsten der KG die Meldefiktion. Andernfalls muss die KG die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Wird die Komplementär-Gesellschaft von keiner natürlichen Person beherrscht, sind die gesetzlichen Vertreter der Komplementär-Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte der KG anzusehen. Ist z.B. eine GmbH oder AG Komplementärin einer KG, dürfte auch zugunsten der KG die Meldefiktion greifen, wenn alle mitteilungspflichtigen Angaben der Geschäftsführer bzw. Vorstände im Handelsregister ersichtlich sind. Wenn jedoch z.B. eine „Limited“ als Komplementärin eingesetzt ist, so muss die KG die gesetzlichen Vertreter der Limited zum Transparenzregister melden, da das englische Handelsregister (sog. „Companies House“) kein öffentliches Register im Sinne des Geldwäschegesetzes darstellt.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Ausnahmen von den voran beschriebenen Meldepflichten für die KG und GmbH & Co. KG und somit das Eingreifen der uneingeschränkten Meldefiktion liegen insbesondere in diesen Fällen vor:

  • Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten
  • Ein-Personen-GmbH & Co. KG
  • kein Kommanditist oder Komplementär ist tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG
  • Komplementär ist der einzige wirtschaftlich Berechtigte einer GmbH & Co. KG

Aktuell: Teilweise Entschärfung der Meldepflichten durch BVA

Nach den im Januar 2020 neu geregelten und verschärften Meldepflichten sollten unter anderem sowohl gesetzliche und vertragliche als auch faktische Vetorechte bei einer meldepflichtigen Vereinigung selbst oder einem Mutterunternehmen der meldepflichtigen Vereinigung für eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ausreichen.

Auch diese Verschärfung der Meldepflichten traf in der Praxis auf heftige Kritik. Vor allem bemängelt wurde, dass die Ausweitung der wirtschaftlichen Berechtigung in mittelbaren Beteiligungsstrukturen auf Fälle der vom BVA sog. „Verhinderungsbeherrschung“ nicht vom Wortlaut des Gesetzes umfasst war.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG ist für eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter in mittelbaren Beteiligungsstrukturen zwingend erforderlich, dass Kontrolle auf eine Zwischengesellschaft ausgeübt werden kann, die an der meldepflichtigen Tochtergesellschaft mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder die auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Tochtergesellschaft ausübt.

In Reaktion auf die heftige Kritik hat das BVA nun ihre Auffassung hinsichtlich der sog. Verhinderungsbeherrschung teilweise geändert.

Die pauschale Meldepflicht aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder auch faktischer Vetorechte schränkt das BVA nun mit dem neuen Katalog „BVA-FAQ 2021/I“ ein und stellt klar, dass die vorgenannten Vetorechte nur in bestimmten Fällen zu einer (mittelbaren) wirtschaftlichen Berechtigung führen. Dem BVA zufolge käme es nunmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes

Verstöße gegen die vorstehenden Meldepflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mittels Bußgeldverfahren geahndet.

Es gilt hierbei ein dreistufiges Bußgeldsystem:

  • Auf der ersten Stufe besteht ein oberer Bußgeldrahmen von EUR 100.000,00.
  • Auf der zweiten Stufe wird der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße deutlich angehoben. Somit kann das angesetzte Bußgeld auf EUR 1 Mio. oder das Zweifache des durch den Verstoß erlangten „wirtschaftlichen Vorteils“ erhöht sein.
  • Auf der dritten Stufe kann die letztendliche Höhe der Bußgeldbemessung im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Behörde noch modifiziert werden. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Fahrlässige oder vorsätzliche Handlung; Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; einfacher oder schwerwiegender, systematischer und wiederholter Verstoß.

Bestimmte Verpflichtete (insbesondere Kredit- und Finanzinstitute) müssen (auf der dritten Stufe) sogar mit einer Strafe von maximal EUR 5 Mio. oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes rechnen.

Die nach dem Bußgeldsystem schon auf erster bzw. zweiter Stufe angesetzten Bußgelder stellen somit bereits per se ein erhebliches Haftungsrisiko für Unternehmen dar, welches jedoch durch die auf dritter Stufe vorgesehene, im Ermessen der Behörde stehende Modifikationsmöglichkeit, noch drastisch erhöht wird und sich damit mitunter als existenzgefährdend für das jeweilige Unternehmen auswirken kann.

Die Höhe der konkret drohenden Bußgelder lässt sich anhand des vom Bundesverwaltungsamts im Jahre 2018 veröffentlichten Bußgeldkatalogs ablesen.

Weitere Folgen bei Verstößen

Daneben geht mit einer Sanktionierung wegen Nichteinhaltung der Transparenz- und Meldepflichten auch nicht selten ein unmittelbares persönliches Haftungsrisiko der verantwortlichen Unternehmensleiter einher.

Als mitunter rufschädigend kann sich im Falle eines Bußgeldverfahrens auch das zusätzlich zu der Bußgeldstrafe angewendete sog. „Naming-and-Shaming“-Verfahren auswirken. Danach haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Erst nach Ablauf von 5 Jahren werden die Namen von der offiziellen Webseite gelöscht.

WINHELLER hilft bei compliance-relevanten Themen zum Transparenzregister

Gerne sind wir Ihnen sowohl in Bezug auf bereits implementierte oder noch zu entwickelnde Maßnahmen behilflich. Konkret unterstützen wir Sie in diesem Zusammenhang bei:

  • Überprüfung der Einhaltung der Transparenz- und Meldepflichten zum Transparenzregister und ggfs. unverzüglicher Nachmeldung bzw. Änderungsmeldungen.
  • Implementierung organisatorischer Vorkehrungen im Unternehmen zur künftigen Risikominimierung von Bußgeldern und der persönlichen Haftung der Unternehmensleiter.
  • Sensibilisierung durch Informationen und Schulungen der Mitarbeiter sowie der Führungskräfte.

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Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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