In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hat die Bundesregierung bestätigt, dass die Verpflegung in Behindertenhilfeeinrichtungen auch zukünftig von der Umsatzsteuer befreit bleibt.
Wird die Verpflegung als Teil eines Wohn- und Betreuungsvertrags erbracht, der unter das Wohn- und Betreuungsgesetz fällt, bleibt diese umsatzsteuerfrei. Aber auch wenn die Verpflegungsleistungen aufgrund eines eigenständigen Verpflegungsvertrags erbracht werden, bleiben die Umsätze steuerfrei, da sie eng mit der ursprünglichen Betreuungs- und Pflegeleistung verbunden sind.
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Weiterhin nicht befreit sind allerdings Verpflegungsleistungen gegenüber Mitarbeitern einer Behindertenhilfeeinrichtung. Diese werden gegen (zusätzliches) Entgelt der Mitarbeiter aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht. Sie sind daher kein Bestandteil der Leistungen zur Sozialfürsorge und damit umsatzsteuerpflichtig.
Wegen der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG zum 01.01.2020 kam es im Bereich von Sozialeinrichtungen zu Änderungen. Pflegeeinrichtungen sind davon aber nicht betroffen.
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/16814 v. 28.01.2020
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