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Vermögensbindung: Benennung einer konkreten Empfängerkörperschaft nicht erforderlich

Eine gemeinnützige Organisation hat für den Fall ihrer Auflösung sicherzustellen, dass das angesammelte Vermögen auch danach für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Dies erfordert jedoch nicht zwingend die namentliche Benennung einer konkreten Empfängerkörperschaft in der Satzung, wie der BFH klarstellt.

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO fordert, dass im Fall der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks der gemeinnützigen Körperschaft das verbliebene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Hierfür kann eine konkrete gemeinnützige Körperschaft oder öffentlich-rechtliche Einrichtung benannt werden. Alternativ ist in der Satzung der künftige Verwendungszweck derart deutlich einzugrenzen, dass dessen Gemeinnützigkeit allein auf Grundlage der Satzung geprüft werden kann. § 5 der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO enthält beide Optionen: Die Benennung einer bestimmten Körperschaft, welche die Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder die Festschreibung eines ganz konkreten Zwecks.

Dennoch hatte die Vorinstanz in dem entschiedenen Fall eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung abgelehnt, da der betroffene Verein für den Fall der Auflösung eine Vermögensübertragung an einen nicht näher bezeichneten, der marokkanischen Kultur verpflichteten, gemeinnützigen anderen Verein vorsah. Dies sei keine hinreichend deutliche Satzungsbestimmung. Im Ergebnis fehle die namentliche Benennung einer anderen Körperschaft, deren Gemeinnützigkeit schon jetzt geprüft werden könne. Das konnte vor dem BFH keinen Bestand haben. Dieser stellte fest, dass durch die Benennung eines steuerbegünstigten Zwecks und die Verpflichtung auf einen grundsätzlich gemeinnützigen Verein den gesetzlichen Anforderungen genüge getan wurde. Dies entspricht ja auch gerade einer der beiden Formulierungsmöglichkeiten nach der Mustersatzung. Die namentliche Benennung einer bestimmten steuerbegünstigten Körperschaft ist eine Alternative, keine zusätzliche Voraussetzung.

Hinweis: Auch in einem weiteren Punkt sorgte der BFH für Klarheit. Mit Urteil vom 23.07.2009 hatte der Gerichtshof noch Verwirrung gestiftet, als er hinsichtlich der Vermögensbindungsklausel eines Vereins auch eine Regelung für den Fall seiner Aufhebung forderte. Eine staatliche Aufhebung kommt jedoch nur bei Stiftungen in Betracht. Das BMF sah sich im Anschluss genötigt, ein klarstellendes Schreiben zu veröffentlichen. Im aktuellen Urteil räumt der BFH mit seiner verunglückten Formulierung auf und stellt fest, dass ein Verein natürlich keine Satzungsregelung für den (unmöglichen) Fall seiner Aufhebung bereithalten muss.

BFH, Urteil v. 12.01.2011, Az. I R 91/09.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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