DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Vermittlung von Bank- und Versicherungsprodukten: Haftung selbstständiger Vermittler

Bank- und Versicherungsprodukte werden in der Praxis oft durch selbstständige Vermittler vermittelt. Diese geben ihren Kunden im Rahmen ihrer Beratungen Ratschläge zu den verschiedenen Produkten und bewegen sie gegebenenfalls dazu, sich aufgrund dieser Informationen für das eine oder andere Produkt zu entscheiden. Was passiert jedoch, wenn die Verbraucher nicht ausreichend informiert worden sind und die Anlageziele sich nicht realisieren lassen?

Zurechnung bei der Verletzung von Aufklärungspflichten

Grundsätzlich gilt: Desto komplexer das Produkt ist, das vermittelt werden soll, desto umfangreicher müssen auch die Informationen sein, die der Kunde erhält. Banken und Versicherungen haben eine Vielzahl von Informations- und Aufklärungspflichten. Es stellt sich jedoch immer die Frage, ob bei der Verletzung einer dieser Pflichten die Vermittler haften oder das Verhalten der Vermittler der Bank oder der Versicherung zuzurechnen ist. Es geht hierbei vor allem um die sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten. Deutsche Gerichte begründen eine Zurechnung der Haftung an Banken und Versicherungen durch eine umfassende Aufgabenübertragung an den selbständigen Vermittler.

BGH bejaht Schadenersatzansprüche

Im Jahre 2012 hatte sich der BGH mehrfach mit Sachverhalten auseinanderzusetzen bei denen es um den Vertrieb von Lebensversicherungen des englischen Versicherers Clerical Medical ging (vgl. zum Beispiel Urteil vom BGH 17.12.2012- IV ZR 164/11).

In diesen Fällen sank aufgrund negativer Entwicklungen der Wert der Verträge, die die Kunden unterschrieben hatten. Mit Klage wurde von der Versicherung unter anderem der Ersatz des Vertrauensschadens begehrt, der aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten entstanden war. Begründet wurden die Ansprüche damit, dass die von den Versicherungen und Vermittlern prognostizierten Renditeerwartungen unrealistisch gewesen seien.

Der BGH bejahte die Schadensersatzansprüche. Leitlinie war, dass der Vermittler im Rahmen der Vertragsverhandlungen seine Aufklärungspflichten verletzt hat. Diese sind über die Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 278 BGB der Versicherung zuzurechnen. Wörtlich sagte der BGH folgendes: „ Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH 17.12.2012- IV ZR 164/11).

Zurechnung nur in bestimmten Konstellationen möglich

Nicht immer hat der BGH eine Zurechnung der Vermittler bejaht. Vielmehr wird jetzt gefordert, dass sich die Versicherung bei der Risikoaufklärung dem Vermittler bedient. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermittler im Pflichtenkreis der Versicherung tätig wird. Es kommt dabei immer auf den Pflichtenkreis des Vermittlers im Einzelfall an, ein solcher Pflichtenkreis kann jedoch nicht immer begründet werden.

Prüfung im Einzelfall unerlässlich

Wenn es darum geht, das Verhalten eines Vermittlers einer Versicherung oder Bank zuzurechnen, muss geprüft werden, ob dieser auch im Pflichtenkreis des zuzurechnenden Unternehmens steht.

Zwar gibt es schon Legislativvorschläge auf EU-Ebene (MiFID II Richtlinienentwurf) mit dem Ziel, die Verbraucher durch Informationen und Beratungen vor Fehlvertragsvertragsabschlüssen zu schützen. Diese enthalten jedoch keine Regelungen dazu, ob das Verhalten selbstständiger Vermittler und Berater stets der Bank oder Versicherung zuzurechnen ist.

Es bleibt nur zu empfehlen, sich in solchen Fällen an spezialisierte Anwälte zu wenden, die dann genau prüfen können, ob das Verhalten im Einzelfall der Bank oder der Versicherung zugerechnet werden kann.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *