Optionen sind ein am Finanzmarkt beliebtes Mittel, um auf bestimmte Werte oder Indizes zu wetten. Sie sichern dem Optionsinhaber gegenüber dem Optionsemittenten das Recht, den zugrunde liegenden Wert zu einem bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. In der Praxis werden erfolgreiche Optionen meist durch Barausgleich beglichen. Verspekuliert sich der Anleger hingegen, verfallen die Optionen am Ende ihrer Laufzeit wertlos.
Bundesfinanzhof ermöglicht Anerkennung von Verlusten
Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass bei einem Verfall des Optionsrechts kein steuerlich relevanter Verlust vorliegt. Hierbei beruft sie sich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Danach sei es für eine Steuerbarkeit notwendig, dass der Steuerpflichtige einen Vorteil oder einen Differenzausgleich „erlange“. Ein solcher läge aber nur vor, wenn die Option tatsächlich ausgeübt wird. Verfällt die Option hingegen, fehle es an einem Differenzausgleich, da ja tatsächlich nichts geschehe.
Der Fiskus konnte sich somit die Steuer auf die mit Optionsgeschäften erzielten Gewinne sichern, ohne an den häufig auftretenden Verlusten beim Verfall der Optionen beteiligt zu sein. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen nun einen Riegel vorgeschoben. Unter anderem gebietet es das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, dass jedweder Ausgang von Optionsgeschäften in vollem Umfang steuerbar ist.
Keine automatische Berücksichtigung
Für Steuerpflichtige, die bei ihren Optionsgeschäften Verluste gemacht haben, bedeutet dies, dass sie den vollen Kaufpreis der Option steuermindernd geltend machen können. Zu beachten ist jedoch, dass die meisten Finanzinstitute solche Verluste erst ab dem nächsten Jahr automatisch bei der Abgeltungssteuer berücksichtigen werden. Wer Verluste für dieses oder die vergangenen Jahre geltend machen möchte, muss diese selbst in seiner Steuererklärung in Ansatz bringen. Soweit das Finanzamt entsprechende Verluste nicht akzeptiert, sollte ein Einspruch geprüft werden.
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