Wie bereits in unserem Blog berichtet, ist der Verkauf von Aromatabak, welcher oral eingenommen wird, innerhalb der EU nach der Tabakrichtlinie 2014/40/EU verboten.
Verkaufsverbote für Aromatabak vom deutschen Gericht bestätigt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschied, dass in Deutschland das Verkaufsverbot von Aromatabak, der nicht „zum Kauen bestimmt“ ist, sondern zur bloßen oralen Einnahme, rechtmäßig ist.
Was macht Kautabak aus?
Doch was ist unter „zum Kauen bestimmt“ zu verstehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der Ansicht, dass von „zum Kauen bestimmt“ solche Tabakerzeugnisse erfasst seien, deren Konsum und Freisetzung der Tabakinhaltsstoffe ausschließlich durch das Kauen erfolge. Es ist also für die Einstufung als Kautabak nicht relevant, ob sich durch das Kauen wesentlich mehr oder weniger Inhaltsstoffe freisetzen als beim Im-Mund-Halten des Aromatabaks.
Verkaufsverbot auch für „im Mund gehaltenen Tabak“
Aus einem von einer Klägerin eingeholten Gutachten ergab sich, dass sich bestimmte beanstandete Inhaltsstoffe wie Nikotin und Aromastoffe auch bei einem Im-Mund-Halten des Aromatabaks bloß in geringem Maße freisetzen. Der VGH hält jedoch an seiner Ansicht fest, dass das bloße Im-Mund-Halten des Aromatabaks für eine Einstufung nach der Richtlinie 40/2014/EU als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist“ ausreichend ist. Somit ist Aromatabak zum Im-Mund-Halten verboten.
Steuerersparnis durch legale Umgehung des Gesetzes
Dass Unternehmen Produkte herstellen und sie so modifizieren, dass möglichst wenig oder gar keine Steuer entsteht (Tabaksteuer oder Zollabgaben) ist nicht neu und grundsätzlich auch zulässig. In der letzten Zeit tauchen immer wieder im Tabakbereich solche neuartigen Produkte auf. Es kommt dabei auf eine genaue Prüfung an, ob das neue Produkt unter das Tabaksteuergesetz fällt.
Die Hinzuziehung der europäischen Vorschriften kann – wie auch oft im Umsatzsteuerrecht – die Auslegung der deutschen Vorschrift so weit dehnen, dass die Produkte im Ergebnis steuerfrei sein können. Eine solche Auslegung sollten die Unternehmen aber kritisch hinterfragen, weil bei einem falschen Ergebnis auch schnell der Vorwurf einer Steuerhinterziehung entstehen kann. Wir beraten Sie gerne rund um die Themen der Tabaksteuer.
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