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Schadenersatzforderungen gegen NPO-Geschäftsführer bei überhöhten Vergütungen

Schadenersatzforderungen gegen NPO-Geschäftsführer bei überhöhten Vergütungen

Unangemessen hohe Vergütungen für (Führungs-)Personal sind ein oft unterschätztes Problem bei gemeinnützigen Organisationen.

Unangemessen hohe Vergütungen für (Führungs-)Personal sind ein oft unterschätztes Problem bei gemeinnützigen Organisationen und stellen eine hohe Gefahr für den Verlust der Gemeinnützigkeit dar. Neben den damit verbundenen steuerlichen Folgen für die Organisation selbst sehen sich die Vergütungsempfänger oft noch zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt.

Gehaltsskandal in Behindertenwerkstatt

Bereits in mehreren Fällen machten gemeinnützige Organisationen durch üppige Gehaltszahlungen an ihre Geschäftsführer auf sich aufmerksam. Seit Längerem brodelt es auch in Duisburg – die Leiterin einer dortigen Behindertenwerkstatt soll Medienberichten zufolge eine Vergütung in Höhe von rund 375.000 Euro jährlich erhalten haben. Trotz ihres Rücktritts bleibt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu befürchten, denn überhöhte Vergütungen stellen in der Regel eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung dar.

Finanzielle Einbußen durch Verlust der Gemeinnützigkeit

Der Verlust der Gemeinnützigkeit zieht erhebliche finanzielle Einbußen nach sich. Oftmals steht die Existenz aufgrund von Steuernachzahlungen und pauschal nachzuversteuernden Spenden auf dem Spiel. Mit Wegfall der Gemeinnützigkeit entfallen die Steuervergünstigungen rückwirkend für alle betroffenen Veranlagungszeiträume – nicht selten für mehrere Jahre. Ein Schaden, den man gerne ersetzt bekommt – doch von wem? Die Behindertenwerkstatt und die Stadt Duisburg als deren Träger versuchen sich nun bei der ehemaligen Geschäftsführerin schadlos zu halten, könnten aber auch gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden Chancen haben.

Satzungsmäßiges Verfahren nicht eingehalten?

In der Regel ist ein bestimmtes Organ für die Festlegung der Vergütungsstruktur von Führungspersonal verantwortlich. Im Fall der Duisburger Behindertenwerkstatt sah die Satzung eine Zustimmung durch den Aufsichtsrat vor. Zu der Frage, ob diese Zustimmung wirksam erfolgt sei, wird nun gestritten: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die umstrittenen Gehaltserhöhungen zwar abgesegnet haben, allerdings am Rest des Gremiums vorbei. Zugestimmt habe somit zwar der Aufsichtsratsvorsitzende, nicht jedoch der Aufsichtsrat als solcher, so dass das erhöhte Gehalt gar nicht hätte ausgezahlt werden dürfen.

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Die Differenz zum ursprünglich angemessenen Gehalt soll nun von der ehemaligen Geschäftsführerin zurückgezahlt werden, ebenso wie etwaige Schäden, die sich aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit ergeben könnten. Daneben könnte für eventuelle Schäden auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats zur Kasse gebeten werden.

Vergütungen sollten angemessen sein

Der Verlust der Gemeinnützigkeit kommt teuer – zusätzlich zu den bereits gezahlten überhöhten Gehältern. Nonprofit-Organisationen tun gut daran, die Höhe der Vergütungen auf einem angemessenen Niveau zu halten. Was angemessen ist, ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls – Größe, Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl sind nur einige der jeweils zu beachtenden Faktoren.

Abgesehen von der Gehaltshöhe ist bei Abschluss von Anstellungsverträgen in den oberen Führungsebenen auch stets auf die Einhaltung des satzungsmäßigen Verfahrens zu achten. Dieses Verfahren sollte zudem die Grundsätze von Good Governance beachten. Nach Behebung der Verstöße ist für die Zukunft dann auch die Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit möglich, sofern geeignete Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Überzahlungen getroffen wurden.

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Weiterlesen:
Gemeinnützige Organisationen: Die Vergütung muss angemessen sein
Was sind typische Compliance-Bereiche bei gemeinnützigen Organisationen?

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Schadenersatzforderungen gegen NPO-Geschäftsführer bei überhöhten Vergütungen"

  1. Martina Nies sagt:

    Guten Tag, ich habe gerade Ihr Webinar besucht. Die Ausführungen bezogen sich, wenn ich recht verstanden habe, auf die Vergütung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand, richtig? Wie schaut es aus, wenn der Vorstand eines e.V. (keine GF etc.) im Rahmen von akquirierten Förderprojekten freiberuflich oder als Honorarkraft tätig wird? – Welche Fallstricke gibt es zu beachten?

    • Sehr geehrte Frau Nies,

      gerne beantworten wir Ihre Frage! Vorstände können grundsätzlich auch noch neben ihrer Vorstandstätigkeit für den Verein tätig werden (etwa als Honorarkraft). Für die Vergütung gilt auch in diesen Fällen, dass sie nicht unangemessen hoch sein darf. Wichtig ist hier zudem, dass zwischen originärer Vorstandstätigkeit und der weiteren Tätigkeit für den Verein klar abgegrenzt und differenziert wird. Idealerweise durch entsprechende Vereinbarungen. Regelmäßig wird das aber vermischt und es kommt zu Problemen. Oft ist die Zuordnung (Vorstandsaufgabe ja/nein) auch nicht ganz einfach und muss im Einzelfall geprüft werden. Gerne beraten wir Sie in ihrem konkreten Fall.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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