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Vereinsverbot vernichtet Vereinsvermögen

Wird gegen einen Verein ein Vereinsverbot verhängt, wird in der Regel gleichzeitig das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verein weiter im Untergrund oder im Gewand eines neuen Vereins agieren kann. Konsequenterweise wird der Begriff „Vermögen“ bei Vereinsverboten sehr weit gefasst. Alle Gegenstände, derer sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte, gehören dazu. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 festgestellt.

Verein wird per Verfügung der Senatsverwaltung verboten

In dem Fall klagten Mitglieder eines verbotenen Hell’s Angels-Vereins gegen die Beschlagnahme einer Harley Davidson. Diese hatte die Polizei bei einer Durchsuchung des Vereins sichergestellt, nachdem die Berliner Senatsverwaltung den Verein per Verfügung verboten hatte. Nun klagten die Hell’s Angels auf Herausgabe der Harley und stellten sich auf den Standpunkt, dass das Motorrad gar nicht zum Vereinsvermögen gehört habe. Vielmehr hätten sie das Motorrad schon lange vorher an eine Person übereignet, die mit der Verbotsverfügung nichts zu tun hatte.

Das half den Hell’s Angels jedoch nicht weiter. Zwar setzt die Beschlagnahme von Vereinsvermögen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) voraus, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gegenstand um Vermögen des verbotenen Vereins handelt. Für die Frage, ob ein Gegenstand zum Vereinsvermögen gehört, seien die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aber irrelevant, urteilte das VG Berlin.

Beschlagnahmtes Motorrad gehört zum Verein

Der Begriff des Vereinsvermögens sei nämlich im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr zu verstehen und deshalb weit auszulegen. Im Vereinsrecht werde der Begriff nicht im eigentumsrechtlichen, sondern in einem wirtschaftlichen Sinne verstanden: Zum Vermögen zählen danach alle Gegenstände, derer sich der Verein bedient hat oder bedienen wollte, um seinen Vereinszweck zu erreichen, und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing.

Da das Motorrad auf dem Hof des Vereins stand, von dem es nicht ohne Mitwirkung des Vereins hätte entfernt werden können, und da es auch vereinstypisch gestaltet war, war die Beschlagnahme rechtmäßig, ohne dass es auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ankam.

VG Berlin, Urteil vom 18.06.2015 – Az. 29 K 118.13

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So gründet man einen Verein

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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