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Kritik an Vereinsverboten durch Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt

Kritik an Vereinsverbot erlaubt

Nach dem vom Bundesinnenministerium ausgesprochenen Verbot für die Vereinigung linksunten.indymedia und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mehrten sich kritische Pressestimmen zu diesem Vorgehen. Unter den Kritikern befand sich auch das Radio Dreyeckland. Dieses hat in seiner Berichterstattung zudem darauf hingewiesen, dass die verbotene Webseite immer noch auf Archivseiten im Internet auffindbar ist.

Dies nahm die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zum Anlass, die Wohnungen der Redakteure zu untersuchen und Anklage wegen Unterstützung einer verbotenen Vereinigung zu erheben.

Grundrechte stechen Strafgesetze

Der Gesetzgeber hat die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung in § 85 des Strafgesetzbuches sowie in § 20 des Vereinsgesetzes unter Strafe gestellt. Zuwiderhandlungen können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auf diese Norm stützte sich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei ihrem Handeln. Hiermit ist sie nunmehr jedoch vor dem Landgericht Karlsruhe gescheitert. Das Landgericht hat nicht nur die Anklage nicht zugelassen, es hat auch die Durchsuchungen für rechtswidrig erklärt und die Löschung aller dabei erlangten Daten angeordnet.

Das Gericht beruft sich dabei vornehmlich auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Die Strafgesetze müssen im Licht dieser Grundrechte ausgelegt werden. In Anbetracht dessen kann eine Berichterstattung über ein Vereinsverbot nicht strafbar sein, auch wenn dabei auf die Aktivitäten des Vereins hingewiesen wird.

Meinungsfreiheit gilt auch für Verbotsunterworfene

Die Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für die Presseorgane, aber auch für diejenigen, die von einem Vereinsverbot betroffen sind. Sie können sich nunmehr auch öffentlich kritisch zum Vereinsverbot äußern, ohne befürchten zu müssen, dafür wegen Unterstützung des verbotenen Vereins strafrechtlich belangt zu werden. Noch viel wichtiger ist es aber, gegen ein Vereinsverbot gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei mit unserem erfahrenen Team für Vereinsrecht. Kommen Sie gern auf uns zu!

Hinweis: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe inzwischen aufgehoben und die Anklage zugelassen. Entscheidend war in diesem Fall, dass die Berichterstattung des Angeschuldigten einen werbenden Charakter für den verbotenen Verein hatte. Damit sei dies mangels Neutralität und Sachlichkeit nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt. Bei der Berichterstattung über verbotene Vereine sollte der Wortlaut einer Meldung daher genau abgewogen werden, um sich nicht einer Straftat verdächtig zu machen. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich als Berater zur Verfügung.

Weiterlesen:
Entscheidung des BVerfG zu „linksunten.indymedia“ ­ — Verfassungsbeschwerden scheitern Vereinsverbot: Verfahren, Voraussetzungen, Folgen

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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