Es war eines der aufsehenerregenderen Verwaltungsverfahren der letzten Jahre: 2017 erließ das Bundesministerium des Innern (BMI) auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG eine Verbotsverfügung betreffend „linksunten.indymedia“. Nach gemeinsamer Auffassung der Behörden galt die via „linksunten.indymedia“ bzw. von den dahinterstehenden Personen betriebene Plattform bis dato als einflussreichstes Medium für (gewaltbereite) Linksextreme und Autonome in Deutschland.
Die Krawalle und Verwüstungen am Rande des G20-Gipfels 2017 in Hamburg boten schließlich die Steilvorlage für das Verbot der als Vereinigung eingestuften Betreibergruppe samt ihrer Plattform.
Vereinsverbot durch BVerwG bestätigt
Das Verbot wurde 2020 schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, das die zugrunde liegenden Klagen gegen das Verbot für zulässig, aber unbegründet erachtete. Die juristisch – vor allem mit Blick auf das Grundgesetz – interessanten Fragen waren damals vom Gericht offengelassen worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat hierzu nun leider keine Entscheidungen getroffen.
Unterfällt „linksunten.indymedia“ der Pressefreiheit?
In Rede stand nämlich, dass es sich bei „linksunten.indymedia“ um eine unter Umständen der Pressefreiheit unterfallende Nachrichtenplattform handele. Zwischen Behörden und Anhängern der Plattform war u.a. streitig, ob das Verbot der Vereinigung oder das Verbot der Plattform im Vordergrund der getroffenen Maßnahmen stand. Sofern das Verbot der Plattform das wesentliche Motiv gewesen sein sollte, wäre ein solches Verbot wohl auch an der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit zu messen gewesen.
Risiko der Strafverfolgung der Kläger
Ein weiterer spannender Aspekt des Verfahrens bestand darin, dass die Kläger im Klageverfahren damals vor dem Dilemma standen, mit der Darlegung ihrer Klagebefugnis – also ihrer persönlichen Betroffenheit durch das Vereinsverbot – zugleich Angaben zum Verhältnis und zur Mitwirkung in der Vereinigung machen zu müssen. Diese Angaben bargen indes das Risiko einer Strafverfolgung wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).
BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gegen das Vereinsverbot bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingelegten Verfassungsbeschwerden endgültig nicht zur Entscheidung angenommen, dies im Wesentlichen mit rein formalen Aspekten begründet und sich inhaltlich leider nicht geäußert. Die durchaus relevanten Fragen zum Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht sowie der Reichweite der Pressefreiheit in Bezug auf aktivistische oder radikale Internetportale bleiben damit vorerst unbeantwortet.
Unsere Experten für Vereinsrecht beraten Sie gerne rund um Vereinsverbote und damit verbundene Folgen für Ihren Verein.
Weiterlesen:
Vereinsverbot: Verfahren, Voraussetzungen, Folgen
Rechtsschutz gegen Vereinsverbot nur für Vereinsmitglieder