Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Satzungsänderungen erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solange die Eintragung im Vereinsregister nicht erfolgt sei, entfalte die Satzungsänderung weder im Innenverhältnis zu den Mitgliedern noch im Außenverhältnis des Vereins zu Dritten Wirkung.
Ein Verein hatte vergeblich versucht, eine Vorschrift seiner Satzung rückwirkend zu ändern und entsprechend die Eintragung ins Vereinsregister beantragt. Das Registergericht hatte eine solche Eintragung mit Rückwirkung abgelehnt. Die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt die Auffassung des Registergerichts. Die Satzungsänderung könne nur eingetragen werden, wenn sie keine Rückwirkungsbestimmung enthalte.
Hinweis: Interessant war, dass die Satzungsbestimmung, die rückwirkend geändert werden sollte, die Vermögensbindung betraf, also die Regelung, was bei zukünftiger Auflösung des Vereins mit dem Vereinsvermögen geschehen solle. Das Gericht wies zu Recht darauf hin, dass Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten können, schon gedanklich nicht mit Rückwirkung beschlossen werden können.
OLG Hamm, Beschluss v. 07.12.2006, Az. 15 W 279/06