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Vereinfachtes Spenden zur Unterstützung der Opfer der Naturkatastrophe in Japan

Das BMF regelt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Unterstützung von Hilfen an die Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan. Im Wesentlichen gelten die gleichen Regeln, die auch bereits zur Unterstützung der Erdbebenopfer in Haiti und der Flutopfer in Pakistan zur Anwendung kamen. Die Sonderregelungen greifen vom 11.03. bis zum 31.12.2011.

Betriebsausgabenabzug

Zuwendungen von Unternehmen sind nach Sponsoring-Grundsätzen vollständig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Unternehmen mit seiner Unterstützung wirbt oder auf sie in sonstiger Weise öffentlichkeitswirksam hinweist. Zuwendungen an geschädigte Geschäftspartner in Japan zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung sind ebenfalls vollständig abziehbar, unabhängig von irgendwelchen aktuellen oder künftigen Gegenleistungen. Schließlich werden aus Billigkeitsgründen generell alle Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an geschädigte Personen, die nicht lediglich in Geld bestehen, zum Abzug zugelassen.

Zuwendungen an Arbeitnehmer

Lässt ein Arbeitgeber einem von der Naturkatastrophe und ihren Folgen selbst oder familiär betroffenen Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung in Form von direkten Zuwendungen oder Darlehen zukommen, sind sowohl der zusätzliche Lohn wie der Verzicht auf eine Verzinsung für den Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Entsprechende Zuwendungen sind jedoch im Lohnkonto zu dokumentieren. Aus der Steuerfreiheit folgt auch die Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung.

Arbeitslohnspenden

Verzichtet ein Arbeitnehmer umgekehrt gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen Teil seines Gehalts oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens aus Vereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit zu Gunsten betroffener Kollegen innerhalb desselben Konzerns oder zu Gunsten einer Spendenorganisation, bleiben diese Gehaltsbestandteile im Rahmen der Einkommensteuer außer Ansatz und werden in der Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgeführt. Die Gehaltsbestandteile sind jedoch im Lohnkonto zu dokumentieren und können bei der Einkommensteuererklärung nicht erneut als Spenden abgezogen werden. Im Ergebnis mindern Arbeitslohnspenden damit die Steuerschuld, ohne dass jedoch die gewöhnlichen Spendenhöchstbeträge Anwendung finden.

Arbeitslohnspenden ins Ausland sind allerdings nicht auch von der Sozialversicherungspflicht freigestellt. Für den Gehaltsverzicht zu Gunsten ausländischer Opfer sind – im Gegensatz zum inländischen Katastrophenfall (nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung) – Sozialabgaben sowohl von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite zu entrichten. Anlässlich der Tsunami-Katastrophe von 2004 war dies noch anders geregelt worden (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Arbeitsentgeltverordnung a.F.).

Spendenaktionen

Für Spenden auf Sonderkonten öffentlicher Einrichtungen und der Wohlfahrtsverbände gilt der vereinfachte Spendennachweis (z.B. Kontoauszug). Gleiches gilt für entsprechende Einzahlungen auf sonstige Konten dieser Einrichtungen, die bis zum 30.03.2011 erfolgten.

Gemeinnützige Einrichtungen, die satzungsmäßig nicht mildtätige Zwecke verfolgen oder deren eigentlicher Förderzweck aus sonstigen Gründen nicht die Unterstützung der Opfer in Japan deckt, können dennoch Spendenaktionen für Japan durchführen, solange sie die Einnahmen an eine berechtigte Organisation weiterleiten. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen. Selbst nicht als gemeinnützig anerkannte Organisationen dürfen entsprechende Spenden sammeln, wenn sie diese auf einem Treuhandkonto verwalten und über die Weiterleitung Buch führen. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen ist in diesen Fällen dem Zuwendungsempfänger eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme zu übergeben. In bestimmten Situationen ist auch ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Hinweis: Aktuell ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen, die dargestellte Behandlung von Spendenaktionen im Fall von Katastrophenfällen für die Zukunft in § 50 EStDV allgemeingültig neu zu regeln. Künftig bedürfte es damit nicht mehr der wiederholenden Feststellung durch ein BMF-Schreiben in jedem einzelnen Katastrophenfall. Dem Gesetzgeber sollte im Laufe des Verfahrens allerdings noch auffallen, dass ihm in der Begründung der Änderungen der EStDV ein Schreibfehler unterlaufen ist („EStG“ statt richtigerweise „EStDV“, vgl. BT-Drs. 17/5125, S. 73 ganz unten).

BMF, Schreiben v. 24.03.2011, Az. IV C 4 – S 2223/ 07/ 0015:005.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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