Mit einem aktuellen Schreiben gewährt das BMF Erleichterungen für Spenden zur Unterstützung der Opfer der Dürre in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti, Uganda). Im Wesentlichen kommen vergleichbare Regeln wie bereits zur Unterstützung der Opfer in Japan zur Anwendung. Die Sonderregelungen gelten seit dem 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.
Zuwendungen an geschädigte Geschäftspartner in Ostafrika werden vollständig als Betriebsausgaben anerkannt. Dabei kann es sich sowohl um Leistungen als auch um die Lieferung von Wirtschaftsgütern (nicht jedoch Geld) handeln.
Lässt ein Arbeitgeber einem von der Dürre und ihren Folgen selbst oder familiär betroffenen Arbeitnehmer direkt Geld, sonstige Zuwendungen oder Darlehen zukommen, sind sowohl der zusätzliche Lohn wie der Verzicht auf eine Verzinsung für den Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Dem Arbeitgeber steht umgekehrt der steuermindernde Betriebsausgabenabzug offen. Entsprechende Zuwendungen sind im Lohnkonto zu dokumentieren. Aus der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung für Arbeitgeber wie -nehmer.
Verzichtet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen Teil seines Gehalts oder auf Teile eines Zeitkontoguthabens zu Gunsten eines betroffenen Kollegen oder einer Spendenorganisation, bleiben diese Gehaltsbestandteile bei der Einkommensteuer für den Verzichtenden außer Ansatz und werden in der Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgeführt. Die Gehaltsbestandteile sind jedoch im Lohnkonto zu dokumentieren, falls der Arbeitnehmer hierauf nicht verzichtet, und können bei der Einkommensteuererklärung nicht erneut als Spenden abgezogen werden. Im Ergebnis mindern Arbeitslohnspenden damit die Steuerschuld wie Spenden, ohne dass jedoch die gewöhnlichen Spendenhöchstbeträge Anwendung finden. Die Arbeitslohnspende ins Ausland ist allerdings nicht von der Sozialversicherungspflicht freigestellt.
Für Sonderkonten öffentlicher Einrichtungen sowie der Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitglieder gilt der vereinfachte Spendennachweis, unabhängig von der Zuwendungshöhe. Dies gilt auch für Spenden auf sonstige Konten, die bis zum 31.07.2011 erfolgten.
Gemeinnützige Einrichtungen, die satzungsmäßig keine mildtätigen Zwecke verfolgen und deren Förderzweck auch im Übrigen nicht die Unterstützung der Dürreopfer deckt, können dennoch Spendenaktionen durchführen, solange sie die Einnahmen an eine berechtigte Organisation weiterleiten. Die spendensammelnde Einrichtung stellt dabei selbst die Zuwendungsbescheinigungen aus. Auf die Sonderaktion ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
Nicht gemeinnützige Spendensammler haben die Spenden auf einem Treuhandkonto zu sammeln und an eine entsprechende gemeinnützige oder öffentliche Einrichtung weiterzuleiten, die dann ihrerseits den Zuwendungsnachweis erstellt. Werden die Spenden auf das Sonderkonto einer öffentlichen Einrichtung oder der Wohlfahrtsverbände samt Spenderliste weitergeleitet, kann auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis erfolgen.
Hinweis: Im Rahmen des geplanten Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist vorgesehen, die dargestellte Behandlung von Spendenaktionen im Fall von Katastrophenfällen für die Zukunft allgemeingültig festzuschreiben. Das Gesetzgebungsverfahren wurde vor der Sommerpause jedoch vom Bundesrat gestoppt. Es liegt nun beim Vermittlungsausschuss. Solange es dort liegt und noch nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht ist, bleibt es dabei, dass das BMF die entsprechende spendenrechtliche Sonderbehandlung bei jedem neuen Katastrophenfall erneut durch ein eigenes Schreiben anzuordnen hat.
BMF, Schreiben v. 02.08.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:006.