Kontaktverbot und Quarantänepflicht – zwei Worte, die eine Vereinsgründung während der Coronapandemie eher als gewagtes Vorhaben erscheinen lassen. Doch dem ist nicht so: Eine Vereinsgründung kann trotz der Coronapandemie erfolgreich durchgeführt werden und zwar virtuell.
Wie werden Vereine virtuell gegründet?
Von der Idee bis zur Eintragung in das Vereinsregister – diese Schritte sind bei der „normalen“ wie auch bei der virtuellen Vereinsgründung dieselben. Bei der virtuellen Vereinsgründung finden viele dieser Schritte jedoch virtuell und nicht vor Ort statt. Trotzdem müssen dieselben vereins- und steuerrechtlichen Vorgaben beachtet werden, wie sonst auch. Daher ist den Gründern eine professionelle anwaltliche Beratung in jedem Fall zu empfehlen. Diese ist auch per Videokonferenz möglich, sodass die momentan geltenden Kontaktbeschränkungen kein Hindernis darstellen.
Virtuelle Gründungsversammlung
Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine virtuelle Gründungsversammlung. Die Abstimmung über die Vereinssatzung und die Wahl des Vorstandes können auch in diesem Rahmen ganz normal durchgeführt werden. Zu beachten ist lediglich, dass dieselben Anforderungen gelten, wie bei einer in Präsenz durchgeführten Gründungsversammlung auch. So muss beispielsweise die Versammlung genauso protokolliert und die Beschlussfassung genauso durchgeführt werden, wie bei der herkömmlichen Variante. Hinzu kommt, dass besonderer Wert auf die Wahl der richtigen Videokonferenzlösung gelegt werden sollte – denn diese muss nicht nur bestimmten technischen Anforderungen, sondern auch datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
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Präsenzpflicht beim Notar
Ganz ohne Präsenztermine geht es aber doch nicht. Denn damit der Verein den Rechtsformzusatz „e.V.“ führen darf, ist eine Eintragung in das Vereinsregister erforderlich. Dafür muss zunächst ein von den Vereinsvorständen unterschriebener Antrag auf Eintragung gestellt werden. Die Unterschriften müssen dazu jedoch von einem Notar öffentlich beglaubigt werden – und zwar in Präsenzform. Virtuelle Fernbeglaubigungen sind noch nicht möglich. Im Ergebnis ist daher die Beglaubigung der einzige Schritt, der nicht virtuell stattfinden kann. Allerdings gibt es die Möglichkeit, Vollmachten auszustellen, um die Anzahl der Anwesenden bei der Beglaubigung zu reduzieren. Darüber hinaus kann das Infektionsrisiko dadurch verringert werden, dass die Beglaubigung in größeren Räumlichkeiten stattfindet.
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Weiterlesen:
Umfassende Beratung zur Gründung eines Vereins
Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein
Guten Morgen, ich bin eben auf den Beitrag aus 2021 aufmerksam geworden. Wir haben gestern unsere Vereinssatzung beschlossen und den Vorstand gewählt, dem ich vorsitze.
Die Gründungsmitglieder leben nicht alle an einem Ort. Wie können die Unterschriften auf der Satzung erfolgen? Darf die Satzung unterschrieben und eingescannt werden, sodass am Ende jeder unterschrieben hat oder müssen es jeweils die Originale sein? Funktionieren mittlerweile auch DocuSign oder ähnliche Online Unterschriftsmöglichkeiten?
Danke und Grüße aus Berlin
Sehr geehrter Herr Seiler,
nach § 59 Abs. 2, 3 BGB ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung beizufügen. Das Gesetz fordert dabei keine Schriftform im Sinne des § 126 BGB, sodass auch ein gedruckter Namensvermerk (wie bspw. „gez. Müller“) zulässig ist. Daher könnten Sie bspw. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Alternativ dürfte auch eine Unterzeichnung via DocuSign und ähnlichen Anbietern mangels gesetzlichem Formerfordernis ausreichend sein.
In jedem Falle ist darauf zu achten, dass die Unterzeichner feststellbar sind, demnach eine vollständige und lesbare Namensangabe getroffen wird. Die Angabe der jeweiligen Adressen und weiterer Personalien ist zwar nicht zwingend erforderlich. In der Praxis ist die Aufnahme weiterer Daten in eine Anlage jedoch durchaus üblich.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein
Moin,
ich bin verwirrt 🙂
Der Notar kommt doch nur ins Spiel, wenn es um die Eintragung ins Vereinsregister geht oder ? Wenn wir in der Satzung festlegen, dass 1. und 2. Vorsitzender allein vertretungsberechtigt sind, muss einer von ihnen zum Notar und seine Unterschrift auf dem Antrag zur Eintragung beglaubigen lassen.
Die 7 Unterschriften auf der Satzung müssen doch nicht beglaubigt werden. Oder muss ich mit alle 7 Mitglieder zum Notar zerren ?!
Danke
Sehr geehrte Frau Köhnemann,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie haben unseren Beitrag richtig verstanden: In der Tat ist es so, dass die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister durch den oder die vertretungsberechtigten Vorstände durchgeführt wird. Diese können, wie im Beitrag beschrieben, auf einer virtuell stattfindenden Gründungsversammlung gewählt werden. Eine Anwesenheit sämtlicher Gründungsmitglieder ist für die Anmeldung zur Eintragung nicht erforderlich.
Ferner besteht nun seit 1. August 2023 gem. § 77 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, auch die Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstände im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister online von einem Notar beglaubigen zu lassen. Hierfür ist ein gesondertes Zwei-Faktor-Authentifikationsverfahren erforderlich. In diesem Fall kann gänzlich auf eine persönliche Anwesenheit beim Notar verzichtet werden. Diese Möglichkeit bestand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres Beitrags in 2021 noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein
Wenn wir einen über Deutschland verteilten Verein gründen möchten, können die Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift dann bei verschiedenen Notaren beglaubigen lassen?
Wenn ja, wie geht es dann weiter?
Schicken die anderen Notare diese Unterschriften dann weiter an den Notar in der Stadt, wo der Verein eingetragen werden soll?
Oder in welcher Form können die Vollmachten ausgestellt werden?
Kann dann jemand anderes im Auftrag des Vorstandsmitglieds unterschreiben? Was ist hierfür genau nötig?
Hallo Herr L,
die Anmeldung zum Vereinsregister ist vom Vorstand nur in vertretungsberechtigter Zahl notariell beglaubigt einzureichen, d.h. abhängig von der Satzung sind die Unterschriften sämtlicher Vorstandsmitglieder schon gar nicht nötig. Falls mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam einreichen müssen, kann jeder zu einem anderen Notar gehen. Welcher Notar die Anmeldung dann vornimmt, ist Ihnen überlassen. Der Notar braucht nicht am Sitz des Vereins ansässig zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Kann die Gründungssatzung von einem Verein auch z.B. per DocuSign unterschrieben werden?
Hallo,
hierzu liegen leider noch keine Erfahrungen mit den Vereinsregistern vor. Da der Gesetzestext bei der „Unterzeichnung“ keine klaren Anforderungen stellt, sollte ein solches Vorgehen vorab mit dem Register abgestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Gibt es dazu schon neue Erkenntnisse? Sind digitale Unterschriften auf dem Gründungsprotokoll erlaubt?
Hallo,
leider haben wir bislang noch keine Erkenntnisse. Da ab 01.08.2023 allerdings Anmeldungen zum Register elektronisch beglaubigt werden können, darf auf einen gewissen Digitalisierungsschwung gehofft werden. Eventuell ist es dann jedoch erforderlich, dass die Unterschriften qualifiziert elektronisch erbracht werden. Aktuell jedenfalls kommt es noch immer auf die Handhabe des örtlichen Vereinsregisters an. Sollten Sie entsprechende Erfahrungen sammeln, teilen Sie sie gerne mit uns!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Im Falle einer virtuellen Gründungsversammlung: Können die 7 Mitglieder ihre Unterschrift auch in anderweitiger Form – z.B. einer Bevollmächtigung oder schriftlichen Erklärung – erlassen, die rechtlich gültig ist? Oder gilt evtl. sogar eine digitale Unterschrift?
Und bezüglich der notariellen Beglaubigung: Hierfür reicht die Präsenz-Anwesenheit der in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aus, richtig?
Hallo,
zur digitalen Unterschrift liegen bislang noch keine Erfahrungen mit dem Vereinsregister vor. Zur notariellen Anmeldung ist die Anwesenheit des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl nötig – das müssen nicht unbedingt alle der neu gewählten Vorstandsmitglieder sein.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Muss die Satzung nicht durch mindestens 7 Vereinsmitglieder unterschrieben werden?
Hallo Herr Süleyman,
in der Tat dürfte dieser Punkt zu Diskussionen mit dem Vereinsregister führen. Allerdings spricht das Gesetz nur davon, dass 7 Mitglieder unterschreiben „sollen“ – angesichts von Sinn und Zweck der Regelung ließe sich hier auch zugunsten anderer Nachweismöglichkeiten argumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Ich werd’s ausprobieren!
Wir schwanken noch zwischen Verein und gUG, aber wenn Verein, reich ich das ein, nur mit den Leuten vor Ort!