Verbot kurdischer Kulturfirmen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt

Klagen gegen Vereinsverbote selten erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat das durch das Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot zweier GmbHs bestätigt, die mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verflochten waren.

Verlag und Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der PKK

Bei den verbotenen GmbHs handelt es sich um einen Verlag und eine Musikproduktionsfirma. Der Verlag stellte zur Überzeugung des Gerichts PKK-Devotionalien wie Fahnen, Wimpel oder Guerilla-Kinderkampfanzüge sowie PKK-nahe Bücher her bzw. vertrieb diese im In- und Ausland. Zudem finanzierte er sich im Wesentlichen aus Überweisungen der PKK-Europaführung.

Anders verhielt es sich bei der Musikproduktionsfirma. Diese stellte kein oder nur wenig Propagandamaterial her. Vielmehr produzierte sie allgemein kurdische Musik mit kurdischen Künstlern. Allerdings erwirtschaftete sie ihre Einnahmen im Wesentlichen durch Werbung in einem Fernsehsender der PKK. Zudem sponserte sie Veranstaltungen des Dachverbands der kurdischen Vereine in Deutschland, welche zur Überzeugung des Gerichts zur Verbreitung der Ideologie der PKK genutzt werden.

Schwieriger Rechtsschutz gegen Vereinsverbote

Gegen Vereinsverbote durch das Bundesinnenministerium entscheidet in erster und in letzter Instanz der 6. Senat des BVerwG. Dass die Chancen, hier Recht zu bekommen, schlecht stehen, zeigt sich schon daran, dass in den vergangenen Jahrzehnten kaum eine Klage gegen ein Vereinsverbot erfolgreich war.

Für Vereinigungen, die in das Visier des Staates geraten, ist es daher wichtig, dem Distanzierungsgebot Folge zu leisten. Wird der Vereinigung bekannt, dass ein Mitglied verbotsrelevante Handlungen vornimmt, muss sie sich von diesem Mitglied unverzüglich und öffentlich distanzieren und ggf. rechtliche Konsequenzen aussprechen.

Scharfe Abgrenzung zu dem verfassungsfeindlichen Verhalten

Auch von anderen Organisationen, die sich in verfassungsfeindlicher Weise betätigen, muss sich stets scharf abgegrenzt werden. Eine Vereinigung darf sich auch nicht darauf zurückziehen, dass man z.B. nur die guten kulturell-humanitären Aspekte einer verfassungsfeindlichen Organisation unterstützt.

Hier gilt oft auch vor Gericht „mit gefangen, mit gehangen“. Gerade für religiös konnotierte Vereinigungen ergibt sich hieraus oft ein Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlicher Verantwortung und religiös motivierter Barmherzigkeit.

WINHELLER berät Vereine, denen ein Verbot droht

Gerne beraten wir Sie umfänglich zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und durchleuchten auch Ihren Verein auf etwaige Sachverhalte, die Anhaltspunkt für ein Vereinsverbot sein können. Da ein Vereinsverbot regelmäßig ohne Anhörung erlassen wird, können unsere geschulten Rechtsanwälte durch proaktive Kommunikation mit den Ministerien auf das Verfahren zu Ihren Gunsten einwirken. Ist bereits ein Vereinsverbot ausgesprochen, stehen wir Ihnen gerne vor Gericht bei und gehen gegen die Verbotsverfügung vor.

Weiterlesen:
Vereinsverbot: Verfahren, Voraussetzungen, Folgen
Vereinsrecht: Unsere Beratungsleistungen

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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