Infizierung von Krypto-Privatvermögen durch gewerbliche Validator-Tätigkeit
Neuerdings müssen sich Kryptoinvestoren, die als Validator tätig sind, mit der Frage beschäftigen, ob die Aufnahme einer gewerblichen Validator- bzw. Node-Tätigkeit dazu führt, dass auch ihr bisheriges Krypto-Privatvermögen automatisch in notwendiges Betriebsvermögen „umkippt“. Das sehen nämlich einige Finanzämter so.
Im Folgenden zeigen wir, warum eine solche umfassende Infizierung rechtlich alles andere als zwingend ist und warum die Finanzämter hier unserer Meinung nach deutlich zu weit gehen.
Ausgangspunkt: Finanzamt geht von Gewerbebetrieb aus
In einem aktuellen Fall vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass sämtliche Kryptowerte des Steuerpflichtigen notwendiges Betriebsvermögen seien, weil dieser eine gewerbliche Node/Validator-Tätigkeit ausübt. Zur Begründung verweist die Behörde auf BFH-Urteile aus einer Zeit lange vor Krypto: Der BFH entschied, dass bei einem Banker, der Wertpapiere sowohl für sich privat als auch für Kunden handelte, auch die privaten eigenen Wertpapiere zu notwendigem Betriebsvermögen umqualifiziert würden.
Unter Bezugnahme auf diese Urteile leitet das Finanzamt ab, dass auch die (bisher) privat gehaltenen Kryptowerte einer Person, die eine gewerbliche Validator-Tätigkeit ausübt, nunmehr zwingend dem Gewerbebetrieb als notwendiges Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Es kommt nach Ansicht des Finanzamts somit zu einer Art „Infizierung“ des Privatvermögens.
Die Konsequenz dieser Sichtweise ist weitreichend: Alle bislang im Privatvermögen erklärten Kryptogewinne (z.B. nach § 23 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG) sollen als gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Damit würde die gesamte Krypto-Privatsphäre des Steuerpflichtigen steuerlich „aufgesogen“, nur weil er zusätzlich eine gewerbliche Krypto-Dienstleistung (Validator/Node) anbietet. Die Anwendung der Jahresfrist und etwaige steuerfreie Verkäufe wären nicht mehr möglich.
Was ist notwendiges Betriebsvermögen?
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zum notwendigen Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Es kommt dabei weder auf die buchhalterische Zuordnung noch auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen an; entscheidend ist die funktionale Verknüpfung mit dem Betrieb.
Selbst eine (formal) im Privatvermögen gehaltene Position kann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn sie faktisch in den betrieblichen Funktionszusammenhang eingebunden ist. Umgekehrt sind Wirtschaftsgüter, die lediglich nebenher existieren und nicht dem Betrieb dienen, trotz gleichen „Themas“ (hier: Krypto) nicht automatisch dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Krypto-Handel als private Vermögensverwaltung
Der Handel mit Kryptowährungen gilt nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich als Teil der privaten Vermögensverwaltung, solange er sich in den Formen bewegt, wie sie bei Privatpersonen üblich sind. Das BMF stellt klar, dass Kryptowerte regelmäßig als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG behandelt und damit als private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden, sofern keine gewerbliche Struktur vorliegt.
Angelehnt an die Grundsätze des Wertpapierhandels lautet die Leitlinie: Auch ein umfangreicher, über Jahre fortgesetzter Handel begründet für sich genommen noch keinen Gewerbebetrieb, solange keine organisatorischen Strukturen eines Wertpapierhandels- oder Finanzunternehmens vorliegen.
Erst wenn für Dritte in professioneller, unternehmensähnlicher Weise gehandelt wird – etwa mit institutionellen Partnern, Börsenzulassung und bankähnlichen Prozessen – wird die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten.
Warum die Banker-Fälle nicht passen
Die vom Finanzamt zitierten BFH-Urteile betreffen einen Bankangestellten bzw. Händler, der regulierte Wertpapiere sowohl für sich als auch für Kunden handelt. In diesem Umfeld gelten strenge BaFin-Regelungen, standardisierte Prozesse und eine institutionelle Organisation, sodass die privaten und dienstlichen Handlungen weitgehend deckungsgleich waren. Es liege eine Struktur vor ähnlich einem Wertpapierhandels- oder Finanzunternehmen. Insbesondere der Handel mit institutionellen Partnern (Börsenzulassung) sei hier ein Kriterium für die besondere Betrachtung.
Bei einem privaten Kryptoinvestor mit Validator-Tätigkeit fehlt es dagegen typischerweise an dieser Regulatorik und an banktypischen Strukturen. Zudem haben Gerichte bereits klargestellt, dass etwa Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG ist, ein weiterer Hinweis, dass die Gleichsetzung mit Wertpapierhandelsunternehmen nur sehr eingeschränkt trägt.
Validator-Tätigkeit als Gewerbe – und trotzdem Privatvermögen
Das BMF ordnet die Blockerstellung bzw. Validator-/Node-Tätigkeit in der Tendenz als gewerbliche Tätigkeit ein, weil sie sachlich ein Service darstellt (Verlängerung der Blockchain) und damit dem Bild eines Dienstleisters entspricht und eben nicht der Vermögensverwaltung. Auch diese Ansicht kann in ihrer allgemeinen Gültigkeit hinterfragt werden (z.B. liegt tatsächlich immer der Aspekt der Selbständigkeit vor, oder fehlt es an der Möglichkeit zur Entfaltung von Unternehmerinitiative und der Übernahme von Unternehmerrisiko).
Doch selbst wenn man der Annahme der Gewerblichkeit für die Validator-Tätigkeit folgt, bedeutet das lediglich, dass die spezifische Validator-Tätigkeit gewerblich ist – nicht aber, dass automatisch alle übrigen Kryptobestände infiziert werden.
In der Praxis ist der Weg vieler Kryptoanleger vergleichbar: Zunächst wird privat in Krypto investiert, ausprobiert, umgeschichtet; erst später kommen professionelle oder halbprofessionelle Tätigkeiten wie Staking, Node-Betrieb oder andere Services hinzu.
Es wäre systemwidrig, den gesamten bis dahin aufgebauten Privatbestand automatisch zu Betriebsvermögen zu erklären, nur weil der Anleger sich weiterentwickelt und zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt.
Wie weit reicht das notwendige Betriebsvermögen beim Validator?
Konsequent begrenzt ist notwendiges Betriebsvermögen dort, wo es tatsächlich für die gewerbliche Tätigkeit benötigt wird. Beim Betrieb einer Node ist das im Kern der eingesetzte Stake, der technisch erforderlich ist, um den Validator zu betreiben und die Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Die aus der Node-Tätigkeit zufließenden Rewards gehören zwar zunächst ebenfalls zum Betriebsvermögen, da sie unmittelbar aus der gewerblichen Tätigkeit entstehen.
Sie sind aber nicht zwingend für den laufenden Betrieb erforderlich; ohne klare Widmung können sie daher nur als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden oder im Privatbereich verbleiben, wenn sie von dort aus verwaltet werden.
Gewillkürtes Betriebsvermögen und Widmung
Damit ein Wirtschaftsgut gewillkürtes Betriebsvermögen wird, bedarf es einer eindeutigen, nach außen erkennbaren Widmung als Betriebsvermögen. Diese Widmung muss unmissverständlich sein; bloße innere Vorstellungen oder allgemeine Krypto-Affinität genügen nicht.
Das bedeutet: Selbst wenn Kryptowerte in der Nähe eines Betriebs liegen, werden sie nicht automatisch Betriebsvermögen, solange der Unternehmer sie nicht klar erkennbar in die Bilanz einlegt oder betrieblich nutzt. Gerade im Kryptobereich, in dem Wallets getrennt geführt und Portfolios klar segmentiert werden können, spricht viel gegen eine unreflektierte Gesamtzuordnung.
Finanzämter gehen zu weit
Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, sämtliche Kryptowerte seien wegen der Node-Tätigkeit notwendiges Betriebsvermögen, abstrahiert von dieser Differenzierung und unterstellt faktisch einen Vollzusammenhang aller Kryptoaktivitäten. Sie blendet aus, dass das BMF selbst ausdrücklich den privaten Kryptohandel als private Vermögensverwaltung anerkennt und keine allgemeine Infektionswirkung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beschreibt.
Die pauschale Umqualifizierung aller Kryptobestände in gewerbliche Einkünfte kollidiert damit sowohl mit der Verwaltungsauffassung als auch mit der anerkannten Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung. Die gesamte Argumentation beruht auf der irrigen Annahme, dass die vom BFH entschiedenen Fälle zu den gewerblichen Tätigkeiten im Bereich des Wertpapierhandels mit denen von „normalen“ Gewerbetreibenden vergleichbar wären. Das sind sie jedoch mangels Vorliegen eines Finanzunternehmens oder Wertpapierhandelsunternehmens bei weitem nicht.
Kommen Sie gern auf uns zu, wenn auch Ihr Finanzamt Ihr Privatvermögen als Kryptogewerbe klassifizieren will.
