Unternehmensbewertung bei Wegzug ins Ausland: Frühzeitig planen

2 rote Stühle an einem See

Wer an Unternehmensbewertung denkt, denkt meist an einen Verkauf, den Einstieg eines Investors oder die Nachfolge. Weniger bekannt ist, dass auch ein Umzug ins Ausland eine belastbare Bewertung der eigenen Beteiligung erforderlich machen kann.

Anlässe für eine Unternehmensbewertung gibt es viele: Anteile werden verkauft, Gesellschafter steigen ein oder aus, das Unternehmen geht an die nächste Generation. In diesen Fällen verhandeln die Beteiligten über einen Preis, oder das Gesetz schreibt eine Bewertung vor. Ein Anlass wird dagegen häufig übersehen: die Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Für Gesellschafter einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft kann der Wegzug steuerlich wie eine Veräußerung zum gemeinen Wert behandelt werden. Dann hängt die Höhe der Steuer unmittelbar davon ab, welchen Wert das Unternehmen zum Stichtag hat.

Das Ergebnis der Bewertung entscheidet somit über die Steuerlast und damit oft auch darüber, ob sich der Wegzug wirtschaftlich umsetzen lässt. Deshalb sollte die Bewertung nicht erst nach dem Umzug erstellt werden, sondern frühzeitig und gut dokumentiert. Die rechtlichen Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erläutern wir hier ausführlich auf unserer Seite zur Wegzugsbesteuerung.

Besteuerung ohne Verkauf: Finanzielles K.-o.-Risiko

Die Besonderheit besteht darin, dass eine erhebliche Steuerbelastung entstehen kann, obwohl überhaupt kein Verkauf stattfindet und kein Kaufpreis zufließt. Der Unternehmer hält weiterhin dieselben Anteile wie zuvor, wird steuerlich aber grundsätzlich so behandelt, als hätte er die Beteiligung zum gemeinen Wert verkauft. Besteuert werden damit die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven.

Gerade bei einem erfolgreichen, über Jahre aufgebauten Unternehmen kann dies finanziell zum K.-o.-Kriterium für den Wegzug werden. Einer hohen Steuerforderung steht regelmäßig kein entsprechender Liquiditätszufluss gegenüber. Im ungünstigen Fall muss der Unternehmer anderes Vermögen einsetzen, Fremdkapital aufnehmen oder sogar über eine tatsächliche Anteilsveräußerung nachdenken. Die Unternehmensbewertung kann damit über die wirtschaftliche Umsetzbarkeit des gesamten Wegzugs entscheiden.

Der gemeine Wert als zentrale Rechengröße

Maßgeblich für die Steuer ist der sogenannte gemeine Wert der Beteiligung, also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei börsennotierten Unternehmen ergibt er sich aus dem Kurs. Bei nicht börsennotierten Unternehmen fehlt ein solcher Marktpreis, deshalb muss der gemeine Wert durch eine Unternehmensbewertung anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt werden. In diese Bewertung können unter anderem einfließen:

  • nachhaltige Erträge
  • Planungsrechnungen
  • Geschäftsführervergütungen
  • Inhaberabhängigkeit
  • Kundenkonzentrationen
  • immaterielle Werte
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Außergewöhnliche Jahre in der Vergangenheit oder Verträge, die künftig wegfallen, wirken sich nur dann wertmindernd aus, wenn sie rechtzeitig und belastbar dokumentiert werden.

Ratenzahlung und Rückkehrregelung bei Wegzug

Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor, insbesondere eine Zahlung in sieben Jahresraten sowie eine Rückkehrregelung bei nur vorübergehender Abwesenheit. Diese Regelungen sind an Voraussetzungen, mögliche Sicherheiten und fortlaufende Pflichten geknüpft. Sie beseitigen das Liquiditätsrisiko nicht vollständig.

Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Wegzug

Wird der Wegzug frühzeitig geplant, lässt sich unter Umständen mit einer passenden gesellschaftsrechtlichen oder steuerlichen Struktur vorteilhafter handeln. Grundlage dafür ist eine belastbare Unternehmensbewertung. Erst wenn der Wert der Beteiligung bekannt ist, lässt sich die drohende Steuerlast abschätzen und beurteilen, ob sich eine Umstrukturierung lohnt.

Je nach Ausgangslage können beispielsweise Holdingstrukturen oder eine Familienstiftung in Betracht kommen. Auch bei der Umsetzung selbst spielt die Bewertung oft eine Rolle, etwa wenn Anteile in eine Holding eingebracht oder auf eine Stiftung übertragen werden. Eine solche Struktur ist kein pauschales Mittel gegen die Wegzugsbesteuerung. Sie muss zum Unternehmen, zu den persönlichen Zielen und zum zeitlichen Ablauf passen und rechtzeitig geprüft und umgesetzt werden.

Was vor dem Wegzug geklärt werden sollte

  • Beteiligungsquote, Anschaffungskosten und Beteiligungshistorie
  • Dauer der bisherigen unbeschränkten Steuerpflicht
  • Zeitpunkt des Wegzugs und steuerliche Ansässigkeit im Zielstaat
  • Belastbare Unternehmensbewertung zum relevanten Stichtag
  • Liquidität für Steuerzahlungen und mögliche Sicherheiten
  • Geplante Ausschüttungen, Übertragungen, Umstrukturierungen oder Veräußerungen

Unternehmensbewertung vor dem Wegzug rechtzeitig einplanen

Beim Wegzug ins Ausland ist die Unternehmensbewertung weit mehr als eine Formalie. Sie bestimmt die Steuerlast und entscheidet damit oft darüber, ob und in welcher Form sich der Wegzug wirtschaftlich umsetzen lässt. Der richtige Zeitpunkt für die Bewertung liegt deshalb vor dem tatsächlichen Umzug. Dann lassen sich Sachverhalt, Bewertung, Liquidität und geplante Maßnahmen noch in Ruhe aufeinander abstimmen und sorgfältig dokumentieren. Wer erst nach dem Wegzug reagiert, muss den Wert rückblickend herleiten und hat kaum noch Gestaltungsspielraum. Kurzfristige Standardlösungen sind riskant, denn jede Maßnahme muss rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich zum Einzelfall passen.

WINHELLER begleitet Gesellschafter bei der Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungen und bei der steuerlichen Vorbereitung eines Wegzugs. Dabei stimmen wir Bewertungs-, Steuer- und Liquiditätsfragen so aufeinander ab, dass Sie Ihre Entscheidung auf einer belastbaren Grundlage treffen können. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu.

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Porträt vom Autor

Verena Brenner

Steuerberaterin Verena Brenner berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen an unserem Standort in Aalen. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf der laufenden Steuerberatung, Steuererklärungen und Jahresabschlüssen für gewerbliche Unternehmen.

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