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Unseriöse Kapitalanlage im Stiftungsgewand

Zwielichtige Kapitalanlage-Modelle werden gelegentlich auch als Stiftung verkleidet. Prospekte versprechen, dass das Stiftungskapital als Sonderausgabe von der Steuer abziehbar sei. Dabei fungieren solche Stiftungen in Wahrheit nur als Geld-Durchreiche: Das Kapital wird zwar formal an die Stiftung gezahlt, aber sofort wieder als Darlehen für riskante Anlagengeschäfte ausgereicht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 19. November 2013 entschieden, dass das auf diese Art und Weise gestiftete Geld nicht zum Sonderausgabenabzug gemäß § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) berechtigt.

In dem Fall ging es um den Einkommensteuerbescheid eines Anlegers, der eine von ihm selbst gegründete Stiftung mit 51.500 Euro Stiftungskapital ausgestattet hatte. Diesen Betrag wollte er gemäß § 10 b EStG als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Doch hinter der Stiftung verbarg sich ein kriminelles System, das dem Anleger von selbsternannten „Beratern“ als Steuersparmodell für Kapitalanlagen verkauft worden war. Die Stiftung stand als nicht-rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft einer GmbH, die als Treuhänder für die Stiftung fungierte und das gestiftete Stiftungskapital sogleich wieder als Darlehen an den Anleger ausbezahlte. Mit dem Geld erwarb der Anleger sodann Anteile an Schiffsfonds, die er gleichzeitig als Sicherheit für das Darlehen an die Stiftung übertrug. Ein fester Betrag aus der Kapitalanlage sollte regelmäßig in die Tilgung des Darlehens fließen, alle darüber hinausgehenden Beträge sollten dem Anleger zufließen.

Kapitalanlage statt Stiftung

Dieses System versprach dem Anleger zum einen hohe Renditen und zum anderen sollte er seine Anlageinvestition über die Stiftungskonstruktion als Sonderausgaben geltend machen können. Es kam aber natürlich anders und der Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG wurde dem Stiftungsgründer vom FG Berlin-Brandenburg versagt. Sinn der Steuervergünstigung sei es, so das Gericht, Mittel für gemeinnützige Zwecke zu beschaffen, ohne die öffentlichen Haushalte zu belasten. Deshalb, so das FG weiter, solle die Vorschrift Private zum uneigennützigen Handeln anregen. Eine Spende zeichne sich gerade dadurch aus, dass sie ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werde. Ein Spendenabzug sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Spende zugunsten des Allgemeinwohls getätigt werde. Im vorliegenden Fall standen die Zahlungen des Stiftungsgründers dagegen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt. Das sei keine Spende im Sinne des Gesetzes, vielmehr handele es sich um eine Kapitalanlage unter Zwischenschaltung eines Konstrukts, welches als Stiftung bezeichnet werde.

Kein Vertrauensschutz

Der Anleger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen, da das LG Berlin-Brandenburg es angesichts der Begleitumstände für klar erkennbar hielt, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis stand. Ohne die Ausreichung des Darlehens durch die Stiftung und der damit eröffneten Möglichkeit, durch die Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt eine hohe Rendite zu erwirtschaften, wäre der Anleger schwerlich auf die Idee gekommen, die Stiftung zu gründen und dieser den Betrag von 51.500,00 EUR zur Verfügung zu stellen, so das FG.

Vorsicht bei hohen Renditeversprechen!

Neben der Verweigerung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 b EStG wird sich der betroffene Anleger noch an weiteren Fronten zu verteidigen haben: Die Treuhand-GmbHs in derlei Betrugsfällen schlittern nämlich regelmäßig in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wird dann das Darlehen vom Anleger zurückfordern. Zu allem Überfluss muss sich der Anleger meist auch Sorgen um seine Geldanlage machen: Vielfach haben Vermittler die Anleger nämlich in hochriskante geschlossene Beteiligungen – wie hier Schiffsfonds – „beraten“ oder gar in Schneeballsysteme, die nicht die gewünschte Rendite abwerfen oder Verluste bis hin zum Totalverlust erwirtschaften. Vereinzelt bestehen sogar Nachschusspflichten der Anleger. Spätestens dann, wenn ein Anlagekonstrukt „zu gut, um wahr zu sein“ ist, ist also höchste Vorsicht geboten!

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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