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Unselbständige Stiftung nicht beteiligungsfähig

Bereits am 15.05.2012 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) geurteilt, dass eine unselbständige Stiftung im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig ist. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen und die Auffassung des VGH Mannheim bestätigt.

Gründung einer gewerblichen Stiftung

Eine unselbständige Stiftung mit einem Stiftungsvermögen von lediglich 5.000 Euro war für den Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln errichtet worden. Ziel war es, eine „gewerbliche Stiftung“ ohne die im Stiftungsrecht verankerte Staatsaufsicht für rechtsfähige Stiftungen zu gründen.

Der Stiftungsträger meldete die Stiftung als Gewerbebetrieb an. Die Behörden lehnten die Anmeldung jedoch ab, weil es sich bei der Stiftung um eine unselbständige Stiftung (Treuhandstiftung) handelte, die mangels Rechtsfähigkeit keine Gewerbeanzeige abgeben könne. Daraufhin klagten Stiftung und Stiftungsträger.

Treuhandverhältnis

Der VGH Mannheim entschied bereits 2012, dass die unselbständige Stiftung nicht beteiligungsfähig und ihre Klage daher unzulässig gewesen sei. Die Klage des Stiftungsträgers sei zwar zulässig, aber unbegründet gewesen. Eine Gewerbeanzeige hätte nur die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person selbst abgeben können. Der klagende Stiftungsträger sei jedoch nur der zivilrechtliche Eigentümer des Stiftungsvermögens gewesen, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hielt. Er verwaltete lediglich eine Vermögensmasse. Ein Gewerbe gemäß § 14 Gewerbeordnung konnte er den Behörden daher nicht anzeigen. Dies ließen die Stiftung und der Stiftungsträger nicht auf sich beruhen und legten Revision zum BVerwG ein.

Das BVerwG wies die Revision zurück. Es urteilte, dass gemäß § 61 VwGO nur natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig sein können. Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richte sich also grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. Juristischen Personen werde durch die Rechtsordnung eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen, die konsequenterweise die Rechtsfähigkeit nach sich ziehe, an die die Beteiligungsfähigkeit anknüpfe. Eine Stiftung erlange gemäß § 80 BGB die Rechtsfähigkeit aber erst durch Anerkennung.

Keine Gleichbehandlung von selbständigen und unselbständigen Stiftungen

Eine Anerkennung erfolgte im zu entscheidenden Fall aber nicht, weil es sich bei der Stiftung um eine unselbständige Stiftung handelte. Und eine entsprechende Anwendung des § 80 BGB auf unselbständige Stiftungen sei, so das BVerwG, nicht geboten – weder der Wille des Gesetzgebers verlange das noch die grundsätzliche Gleichbehandlung der unselbständigen und selbständigen Stiftung im Steuerrecht. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe es keiner Gleichstellung. Damit hatte die Revision insgesamt keinen Erfolg.

Das BVerwG hat mit seinem Urteil einen Schlussstrich unter diesen Streit gezogen. Weil sich die unselbstständige Stiftung auf die Verletzung von Grundrechten berief, hätte sie gegen das Urteil des BVerwG noch Verfassungsbeschwerde einlegen können – was sie aber nicht getan hat.

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – Az. 8 C 23/12

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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