Immer wieder einmal kommt die Frage auf, ob eine als „Spende“ bezeichnete Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation in der Tat als solche zu behandeln ist oder ob sich hinter der Bezeichnung „Spende“ nicht in Wahrheit eine gewöhnliche Gegenleistung für eine Leistung verbirgt, die der „Spender“ empfangen hat. Letzteres führt zum Ausschluss des Spendenabzugs und darüber hinaus regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht der Zuwendung.
Mit einem Sonderfall einer Gegenleistung hatte sich der BFH kürzlich zu beschäftigen. Ein Förderverein hatte ein Schulgebäude an einen weiteren Verein, den eigentlichen Träger der Schule, vermietet. Der Träger zahlte hierfür eine Miete, die allerdings nicht die mit der Errichtung des Schulgebäudes zusammenhängenden Fremdfinanzierungskosten berücksichtigte. Sie war daher im Vergleich zu gewöhnlichen Miete zu niedrig. Als Ausgleich wendeten die Eltern der Schüler dem Förderverein monatliche „Investitionsspenden“ zu.
Sowohl Vorinstanz als auch der BFH erkannten in den „Spenden“ der Eltern ein zusätzliches Entgelt für die Vermietung und nahmen einen Fall des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG an: Ein vom eigentlichen Leistungsempfänger (hier: der Trägerverein als Mieter) unabhängiger Dritter (hier: die Eltern) gewährte dem Leistenden (hier: der Förderverein als Vermieter) etwas für dessen Leistung. Auch solche Leistungen eines Dritten zählen zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Die „Spenden“ unterlagen also der Umsatzsteuer.
Hinweis: Der BFH beschäftigte sich nicht mit der Frage, ob die Zuwendungen bei den Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Dieser Frage nachzugehen wäre interessant gewesen. Der typische Fall, in dem ein Spendenabzug ausgeschlossen ist, weil der Spender eine Gegenleistung erhält, lag jedenfalls nicht vor. Die Eltern selbst erhielten ja nicht die Gegenleistung. Das Schulgebäude im Rahmen des Mietvertrags nutzen konnte vielmehr der Trägerverein. Andererseits wurde damit auch den Schülern die Vermietungsleistung zuteil und damit indirekt wohl auch den Eltern. Die Zuwendungen wären dann nicht als Spenden abzugsfähig gewesen. Für dieses Ergebnis spräche auch die Vergleichbarkeit der „Spenden“ mit einem gewöhnlichen Schulgeld. Die „Investitionsspenden“, die zur Deckung des laufenden Schulbetriebs gebraucht wurden, waren tatsächlich ja nichts anderes als ein solches.
BFH, Beschluss v. 29.03.2007, Az. V B 208/05