Umsatzsteuerfreiheit von Integrationskursen

Das BMF weist darauf hin, dass Integrationskurse, die von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassenen Kursträger erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Für gemeinnützige Organisationen im Bereich der Bildungsförderung, der Unterstützung Verfolgter oder der Völkerverständigung sowie für mildtätige Organisationen ist dies ein Fingerzeig zu weiteren Möglichkeiten der Zweckverwirklichung.

Nach § 43 AufenthG dienen Integrationskurse der Vermittlung von Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland an aufenthaltsberechtigte Ausländer. Gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit entsprechendem Angebot ist daher zu einem Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu raten, da dessen Zulassung Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, zugleich aber auch dazu führt, dass die relevante Zielgruppe über das Angebot der Organisation informiert wird.

Eine Zulassung setzt die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Leistungsfähigkeit sowie ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebotes voraus. Hierzu sind Angaben über die Beteiligten, deren fachliche Eignung, den Einsatz lizenzierter Prüfer, die Durchführung von Prüfungen sowie Lehrpläne und Evaluationsprozesse vorzulegen. Die Zulassung erfolgt durch eine Bewertungskommission und gilt längstens für drei Jahre.

BMF, Schreiben v. 03.03.2011, Az. IV D 3 – S 7180/10/10001.

 

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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