Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Betreuungsleistungen durch so genannte Vereinsbetreuer, d.h. Mitarbeiter eines Vereins, die die rechtliche Betreuung von Personen übernehmen, umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gelte unabhängig davon, ob die Betreuungsleistungen gegenüber mittellosen oder vermögenden Personen erbracht würden.
Gegenüber nicht mittellosen Betreuten ergab sich die Umsatzsteuerfreiheit aus § 4 Nr. 18 UStG, da es sich beim Steuerpflichtigen im zu entscheidenden Fall um einen Verein handelte, der dem Caritasverband, einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 4 Nr. 18 UStG angeschlossen war. Auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG waren erfüllt, insbesondere blieben – so wie es § 4 Nr. 18 c UStG verlangt – die Entgelte für Leistungen von Vereinsbetreuern hinter denen von Berufsbetreuern erzielten durchschnittlichen Entgelten zurück, da letztere – anders als Vereinsbetreuer – nach den gesetzlichen Regelungen zusätzlich ihre allgemeinen Verwaltungskosten und Versicherungskosten in Rechnung stellen können.
Für die Betreuung mittelloser Personen sei zwar die Vergütungshöhe für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern identisch, so dass § 4 Nr. 18 c UStG nicht erfüllt sei. Die Steuerfreiheit ergebe sich aber, so das Finanzgericht, direkt aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, auf die sich der Verein berufen könne.
FG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2006, Az. 5 K 4729/02 U