Auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft, die der Abrechnung der Leistungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe dient, können die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistandes umsatzsteuerfrei sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), der § 4 Nr. 25 UStG entsprechend europarechtskonform auslegt.
Vergütung auch bei mittelbarer Kostentragung
Dienstleister im Bereich der Jugendhilfe müssen sich nicht länger auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen, um die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen zu erreichen, wenn sie ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abrechnen, sondern über einen zwischengeschalteten Dritten, z.B. eine Personengesellschaft oder einen Verein. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorschrift des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt, dass eine Vergütung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegt.
Status der Angestellten überprüfen
Der BFH hatte übrigens Zweifel, ob der Erziehungsbeistand tatsächlich als Selbstständiger tätig war oder nicht vielmehr abhängig beschäftigt war. Er konnte das im Ergebnis offen lassen. Allerdings könnten die Sozialversicherungsträger das Urteil zum Anlass nehmen, im Bereich der Jugendhilfe den Status der „Selbstständigen“ genauer unter die Lupe zu nehmen, um Nachforderungen zu stellen. Gemeinnützige Träger sollten den Status ihrer Angestellten bzw. Subunternehmer daher proaktiv überprüfen (lassen), um ihr Risiko zu reduzieren. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.
BFH, Urteil vom 22.06.2016, Az. V R 46/15
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