Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein sind steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei einer langfristigen Vermietung einer Turnhalle Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Turnhallengebäudes geltend gemacht werden können.
Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er in mehreren Etappen verschiedene Gebäude zum Betrieb einer Schule errichtete. Die Gebäude vermietete er langfristig – für 25 Jahre – an einen anderen Verein, der eine Schule betrieb. Bei der Vermietung des Turnhallengebäudes wies er Umsatzsteuer aus.
Der BFH entschied, dass der vermietende Verein die Vorsteuer in Höhe von 85.118,92 € nicht geltend machen durfte. Die Vermietung der Turnhalle sei eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, weshalb der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen sei. Eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sei vorliegend nicht zulässig gewesen. Auch dass der Kläger dem Schulverein neben der Überlassung der Turnhalle noch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt habe, mache die Leistungen jedenfalls nicht insgesamt zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Zum steuerpflichtigen Betreiben einer Sportanlage sei mehr erforderlich – nämlich die Erbringung einer Vielzahl weiterer unterschiedlicher Leistungen.
BFH, Urteil v. 17.12.2008, Az. XI R 23/08; siehe auch bereits FG Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2008, Az. 1 K 2094/05, in: „Nonprofitrecht aktuell 06/2008“
Hinweis: Eine Option zur steuerpflichtigen Vermietung ist gemäß § 9 UStG nur möglich, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Mieter die Räumlichkeiten ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.