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Umsatzsteuerfreie Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.03.2013 eine überarbeitete Version seines Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 b Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Gemäß dieser Vorschrift ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Was diese Begrifflichkeiten genau zu bedeuten haben und wie sie zu handhaben sind, wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) erläutert, der für die Finanzverwaltung eine Anweisung zur Rechtsauslegung und einheitlichen Handhabung darstellt. Das aktuelle BMF-Schreiben ändert und ergänzt rückwirkend zum 1. Januar 2013 den Anwendungserlass zu § 4 Nr. 26 b UStG in folgenden Punkten:

Das Ehrenamt darf nicht zum Hauptberuf werden

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten diejenigen Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Letzterer setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine gemeinnützige Einrichtung voraus. Gemäß dem geänderten UStAE kann – unabhängig von der Höhe der Entschädigung – daher nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit des eigennützigen Erwerbsstrebens wegen oder hauptberuflich ausübt oder wenn er nicht für eine gemeinnützige Einrichtung tätig wird. Dies ist laut BMF dann der Fall, wenn der Zeitaufwand auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeutet. Auch ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Schreiben zufolge dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.

Angemessenheitsprüfung durch das Finanzamt häufig entbehrlich

Das BMF-Schreiben bestimmt zudem Grenzen, die eine angemessene Entschädigung für ehrenamtliches Engagement kennzeichnen. Schon bisher stand fest, dass eine Entschädigung von bis zu 50 Euro pro Tätigkeitsstunde noch als angemessen gilt, wenn ein Gesamtbetrag von 17.500 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Das Schreiben stellt nun klar, dass es sich dabei um „Nichtbeanstandungsgrenzen” handelt, bis zu deren Höhe die Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Sollten die Beträge über die Nichtbeanstandungsgrenzen hinausgehen, sei aber immer noch eine Einzelfallprüfung möglich. Neu ist auch, dass die Tätigkeiten, für die diese Grenzen gelten, nun ausdrücklich solche des § 4 Nr. 26 b UStG sein müssen. Diese Einschränkung hatte das Vorgängerschreiben des BMF vom 2. Januar 2012 dem Wortlaut nach noch nicht vorgenommen.

(Echter) Auslagenersatz bleibt von der Umsatzsteuer befreit

Zur Ermittlung der 17.500-Euro-Grenze sollen nach dem geänderten UStAE die tatsächliche Aufwandsentschädigung im Vorjahr und die voraussichtliche Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr in den Blick genommen werden. Tatsächlich entstandene Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit – wie Fahrtkosten – bleiben für die Berechnung der Beitragsgrenzen hingegen unberücksichtigt.

Pauschalvergütungen sind problematisch

Schließlich bestimmt der neu eingefügte Absatz 5 im Abschnitt 4.26.1 des UStAE, dass pauschal gezahlte Aufwandsentschädigungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden können, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss zusätzlich zur Pauschale vorsehe, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche, Monat oder Jahr für die gemeinnützige Einrichtung leisten müsse und der ehrenamtlich Tätige dabei die Betragsgrenzen nicht überschreitet sowie den tatsächlichen Zeitaufwand glaubhaft machen kann. Dem BMF-Schreiben zufolge genügt es aber, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31. März 2014 entsprechend angepasst wird. Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung allerdings auch stets dann gewährt werden, wenn die Entschädigung die Höhe des Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG (= 2.400 Euro p.a.) nicht übersteigt.

Hinweis: Wer sich ehrenamtlich engagiert und hierfür vergütet wird, sollte seinen Zeiteinsatz sorgfältig dokumentieren. Das Finanzamt kann z.B. Nachweise dafür anfordern, dass der Steuerpflichtige tatsächlich ehrenamtlich, d.h. nicht hauptberuflich, tätig war.

BMF-Schreiben v. 27.03.2013.

BMF-Schreiben v. 02.01.2012.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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