Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf das BFH-Urteil vom 05.12.2024 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Über das Urteil des BFH hatten wir bereits berichtet: Verwaltungsleistungen für unselbstständige Stiftungen: Umsatzsteuerpflicht im Fokus.
Für gemeinnützige Organisationen und Treuhänder bringt dies wichtige Änderungen, die sofortiges Handeln erfordern, und für einen untergeordneten Fall eine Übergangsregelung bis Ende 2026.
Verwaltungsleistungen steuerbar – keine Übergangsfrist
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Verwaltung einer unselbstständigen Stiftung eine steuerbare Leistung sein kann, wenn sie sich auf ein Sondervermögen bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Für den BFH genügt, dass der Stifter als Empfänger eines „verbrauchsfähigen Vorteils“ identifizierbar ist und die Leistung entgeltlich erfolgt.
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Ein Praxisbeispiel: Ein Treuhänder verwaltet eine Stiftung mit separatem Sondervermögen und erhält dafür ein Honorar von der Stiftung. Nach dem BFH ist diese Leistung steuerbar, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist. Es wird ein Leistungsaustausch gegenüber dem Stifter angenommen.
Das BMF übernimmt die Grundsätze des BFH, konkretisiert aber die Voraussetzungen. Verwaltungsleistungen sind steuerpflichtig, wenn ein entgeltlicher Vertrag besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird. Für diese Einordnung gewährt die Finanzverwaltung auch keine Übergangsfristen.
Das bedeutet: bereits im Jahr 2026 ist die Verwaltungsleistung des Treuhänders gegenüber der Treuhandstiftung steuerbar.
Ein möglicher Ausweg bestünde daher nur dann, wenn der Treuhänder selbst unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Umsätze des Treuhänders die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten, d.h. 25.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr sowie 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.
Unternehmereigenschaft der Treuhandstiftung – Frist zur Umstellung bis zum 31.12.2026
Für den Unternehmerstatus der Treuhandstiftung selbst schafft die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung: Bis zum 31.12.2026 wird es nicht beanstandet, wenn eine unselbstständige Stiftung weiterhin als Unternehmerin behandelt wird, sofern dies bisher der Fall war. Damit erhalten gemeinnützige Organisationen Zeit, ihre Verträge und Strukturen anzupassen.
Gemeinnützigkeit mit sorgfältiger Vertragsgestaltung sichern
Für die Praxis bedeutet dies: Die entgeltlichen Verwaltungsverträge von Treuhändern gegenüber der Treuhandstiftung sind ab sofort steuerpflichtig. Außerdem sind die Verträge der Treuhandstiftung mit Dritten bis zum Ende des Jahres auf ihre umsatzsteuerliche Behandlung zu überprüfen. Im Zweifel könnte durch die Umqualifizierung auch die Grenze für Kleinunternehmer durch den Treuhänder gerissen werden.
Daher ist eine sofortige Überprüfung notwendig, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden und die Gemeinnützigkeit zu sichern.
Haben Sie geprüft, ob Ihre Stiftung von der Übergangsregelung profitiert? Sind Ihre Verwaltungsverträge umsatzsteuerlich korrekt gestaltet? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung? Unser NPO-Team berät Sie gerne individuell zu diesem Thema.

