Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf das BFH-Urteil vom 05.12.2024 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Über das Urteil des BFH hatten wir bereits berichtet: Verwaltungsleistungen für unselbstständige Stiftungen: Umsatzsteuerpflicht im Fokus.
Für gemeinnützige Organisationen und Treuhänder bringt dies wichtige Änderungen und eine Übergangsregelung bis Ende 2026.
Verwaltungsleistungen steuerbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Verwaltung einer unselbstständigen Stiftung eine steuerbare Leistung sein kann, wenn sie sich auf ein Sondervermögen bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Für den BFH genügt, dass der Stifter als Empfänger eines „verbrauchsfähigen Vorteils“ identifizierbar ist und die Leistung entgeltlich erfolgt.
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Ein Praxisbeispiel: Ein Treuhänder verwaltet eine Stiftung mit separatem Sondervermögen und erhält dafür ein Honorar. Nach dem BFH ist diese Leistung steuerbar, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist.
BMF schafft Übergangsregelung für gemeinnützige Organisationen
Das BMF übernimmt die Grundsätze des BFH, konkretisiert aber die Voraussetzungen. Verwaltungsleistungen sind steuerpflichtig, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird. Anders als der BFH, der die Steuerbarkeit sehr weit fasst, schafft das BMF eine Übergangsregelung: Bis zum 31.12.2026 wird es nicht beanstandet, wenn eine unselbstständige Stiftung weiterhin als Unternehmerin behandelt wird, sofern dies bisher der Fall war. Damit erhalten gemeinnützige Organisationen Zeit, ihre Verträge und Strukturen anzupassen.
Gemeinnützigkeit mit sorgfältiger Vertragsgestaltung sichern
Für die Praxis bedeutet dies: Prüfen Sie bestehende Verwaltungsverträge und die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Stiftung. Nutzen Sie die Übergangsfrist, um rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann unnötige Steuerbelastungen vermeiden und die Gemeinnützigkeit sichern.
Haben Sie geprüft, ob Ihre Stiftung von der Übergangsregelung profitiert? Sind Ihre Verwaltungsverträge umsatzsteuerlich korrekt gestaltet? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung? Unser NPO-Team berät Sie gerne individuell zu diesem Thema.

