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Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer unterworfen

Aufsichtsrat in Unternehmen und Stiftungen

Ist die Tätigkeit eines Aufsichtsrats umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsatzsteuer (USt) fällt in Deutschland unter anderem auf die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmer an. Auch die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats in einem Unternehmen ist danach umsatzsteuerpflichtig, weil insbesondere von der Finanzverwaltung angenommen wurde, dass diese selbstständig ausgeübt wird. Die entstandene Umsatzsteuer konnte aber in der Regel als Vorsteuer von der Gesellschaft abgezogen werden, so dass im Ergebnis keine Belastung der Gesellschaft gegeben war.

Sind Mitglieder des Aufsichtsrats Unternehmer?

Ein niederländisches Gericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diesbezüglich die Frage vorgelegt, ob Mitglieder des Aufsichtsrats einer Stiftung tatsächlich als „Unternehmer“ gelten und ihre Tätigkeit damit der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH, vom 13.6.2019, C-420/18, IO).

Aufsichtsratsmitglieder üben wirtschaftliche Tätigkeit aus

Nach Meinung des obersten europäischen Gerichts ist Unternehmer im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtline (MwStSystRL), nur wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Aufsichtsratsmitglieder erbringen unzweifelhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch dann, wenn sie eine pauschale Vergütung erhalten, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abhängt.

Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds aber nicht selbständig

Zweite Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Selbständig wird eine Tätigkeit nur dann ausgeübt, wenn kein Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei sei vor allem darauf abzustellen, ob das Aufsichtsratsmitglied die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und das mit der Ausübung der Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Im Streitfall hat der EuGH diese Voraussetzungen ausdrücklich verneint.

Aufsichtsratsmitglieder im Regelfall keine Unternehmer

Die Befugnisse des Aufsichtsrats umfassen insbesondere

  • die Ernennung, Suspendierung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
  • die Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen des Vorstands,
  • die Beratung des Vorstands,
  • die Feststellung der Jahresabschlüsse sowie
  • die Ernennung, Suspendierung und Entlassung von Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann aber die dem Aufsichtsrat – als Ganzes – übertragenen Befugnisse nicht individuell ausüben. Damit kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied eben nicht auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung handeln. Wird eine feste Vergütung gezahlt, könne das Aufsichtsratsmitglied im Unterschied zu einem Unternehmer auch keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben ausüben. Somit sei das Aufsichtsratsmitglied nicht Unternehmer, seine Leistungen unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer.

Auswirkungen für die Praxis von Stiftungen und Unternehmen

Das Urteil steht im Widerspruch zu der bisherigen deutschen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung, nach der ein Aufsichtsrat als selbstständig und damit umsatzsteuerlich als Unternehmer angesehen wird.

Sollte sich diese Meinung durchsetzen, wären Aufsichtsratsvergütungen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Problematisch könnte werden, dass die Aufsichtsräte dann keine Vorsteuern für ihre Eingangsleistungen abziehen könnten.

Für Körperschaften, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, z.B. Versicherungen, Banken und steuerbegünstigte Organisationen könnte dies aber vorteilhaft sein, da die finale Belastung mit Umsatzsteuer aus Aufsichtsratstätigkeiten entfallen würde. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil ist noch nicht erfolgt und bleibt abzuwarten.

WINHELLER prüft, ob die Tätigkeit Ihres Aufsichtsrats umsatzsteuerpflichtig ist

Ob die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere der jeweilige Aufgabenkreis des Aufsichtsrats, eine etwaige bestehende Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und die Vereinbarung einer Fixvergütung können dabei eine Rolle spielen.

Unsere erfahrenen Anwälte für Steuer- und Umsatzsteuerrecht prüfen gern, ob Ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied oder Ihre Gesellschaft von der Entscheidung des EuGH betroffen ist und ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit kein unberechtigter Steuerausweis geschieht. Sie erreichen uns am einfachsten per Telefon 069 / 76 75 77 80 und E-Mail info@winheller.com.

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Besetzung von Aufsichtsräten: Mitarbeiter von Konzernunternehmen im Ausland zählen mit
Umsatzsteuerrecht für Unternehmen und Nonprofit-Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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