Zwei Unternehmen wenden unterschiedliche Steuersätze für Wäschereileistungen an
Eine gewerblich tätige Wäscherei-GmbH erhob im vorliegenden Verfahren eine Konkurrentenklage gegen eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die als anerkanntes Integrationsunternehmen tätig war. Beide Unternehmen erbrachten Wäschereileistungen für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Während die Wäscherei-GmbH ihre Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 19% versteuerte, wendete die gGmbH für ihre Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG an. Die Wäscherei-GmbH sah darin eine wettbewerbsverzerrende steuerliche Begünstigung und machte geltend, dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht vorlägen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Integrationsprojekt?
Zentral streitig war, ob die von der gGmbH im Rahmen eines Integrationsprojekts ausgeführten Wäschereileistungen als Umsätze eines Zweckbetriebs anzusehen sind und daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, obwohl sie im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen erbracht werden.
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Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es entschied, dass die Umsätze der gGmbH zu Recht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wurden. Die gGmbH habe ihre Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO erbracht, da sie als Integrationsprojekt nach § 132 Abs. 1 SGB IX a. F. tätig sei.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz trotz Wettbewerbsneutralität bestätigt
Das Gericht stellte heraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht lediglich in der formalen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestehe. Vielmehr sei deren aktive und untrennbare Mitwirkung an der Leistungserbringung erforderlich und auch tatsächlich gegeben gewesen. Damit verwirkliche die gGmbH ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke selbst im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alt. UStG.
Zudem verstoße die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weder gegen das unionsrechtliche Gebot der Wettbewerbsneutralität noch gegen Art. 98 MwStSystRL. Auch eine nur vorübergehende Unterschreitung der Beschäftigungsquote von 40% schwerbehinderter Menschen stehe der Zweckbetriebseigenschaft nicht entgegen, da dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen sei.
Auch marktnahe Leistungen können umsatzsteuerlich begünstigt sein
Das Urteil stärkt die umsatzsteuerliche Privilegierung gemeinnütziger Integrationsunternehmen und bestätigt, dass auch marktnahe Leistungen begünstigt sein können, sofern sie funktional der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen. Für Wettbewerber verdeutlicht die Entscheidung zugleich die engen Grenzen von Konkurrentenklagen im Steuerrecht. Das Urteil bietet auch belastbare Argumente gegen Konkurrentenklagen, eine praxisnahe Auslegung der eigenen Zweckverwirklichung und eine deutliche Relativierung rein wettbewerbsbezogener Einwände.
Umsatzsteuerliche Einordnung von Zweckbetrieben: BFH-Revision offen
Die Revision wurde beim BFH eingelegt und ist unter dem AZ V R 2/26 anhängig. Es muss abgewartet werden, wie der BFH entscheiden wird, da die dem Urteil zugrunde liegende Regelung des Umsatzsteuergesetzes im Streitjahr 2013 so noch nicht im Gesetz enthalten war. In einer früheren Entscheidung hat der BFH entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, da die Leistungen (im Gastronomiebereich) vorwiegend Dritten (Verbrauchern) zugute kamen (BFH, Urteil v. 23.07.2019, XI R 2/17). Das Finanzgericht Niedersachsen grenzt sich zu diesem Urteil ab. Ob der Bundesfinanzhof dieser Abgrenzung folgt, bleibt abzuwarten.
Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Inklusionsbetrieben oder Zweckbetrieben? Sprechen Sie uns gerne an.
FG Niedersachsen (5. Senat), Urteil v. 11.12.2025, 5 K 173/16 (Revision BFH V R 2/26)

