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Umsatzbesteuerung von Vereinen und Verbänden: Droht die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge?

Mitgliedsbeiträge sind für Vereine und Verbände eine wichtige Einnahmequelle. Die Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen ist im deutschen Umsatzsteuerrecht jedoch nicht explizit geregelt. Deshalb muss immer bei der Erstellung von Rechnungen bzw. bei der Deklaration in den Umsatzsteuerklärungen allgemein geprüft werden, ob Vereine bzw. Verbände für ihre Mitglieder Leistungen gegen Entgelt erbringen, wenn sie Mitgliedsbeiträge erheben. Davon hängt dann ab, ob Umsatzsteuer anfällt oder nicht.

Zwei Möglichkeiten Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung anzugeben

  • Nicht-Besteuerung von echten Mitgliedsbeiträgen
    Man kann wie die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass keine Leistungsentgelte vorliegen, wenn ein Verein bzw. Verband Mitgliedsbeiträge erhebt, um seine satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke zu finanzieren. Sind die erhobenen Beiträge für alle Mitglieder gleich hoch bzw. wurden sie nach einem gleichmäßigen Maßstab erhoben, liegen sogenannte echte Mitgliedsbeiträge vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.Bisher konnten sich Vereine und Verbände auf diese Praxis der Verwaltung berufen und echte Mitgliedsbeiträge in der Umsatzsteuererklärung außer Acht lassen.
  • Besteuerung von echten Mitgliedsbeiträgen
    Die zweite Möglichkeit ist, Beitragszahlungen und Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Damit würden NPOs der aktuellen umsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgen. Aktuell fordert der BFH dies jedoch nur von Sportvereinen und Berufsverbänden. Sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Leistungsentgelt für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen (z.B. Überlassung des Sportplatzes oder von Sportgeräten), so könnten auch „echte“ Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein Umsatzsteuer auslösen.

Hessische Finanzämter fordern Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen

Bisher haben die Finanzämter die Vorgaben des BFH nur im Einzelfall angewandt. Nun scheint es – zumindest in Hessen – eine Trendwende zu geben. Die Finanzämter gehen vermehrt davon aus, dass die gesamten Mitgliedsbeiträge zu versteuern sind, sofern keine Steuerbefreiungsvorschriften nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) eingreifen.

Können sich NPOs über EU-Vorschriften die Steuerfreiheit sichern?

Geht man davon aus, dass ein Leistungsentgelt vorliegt, so ergeben sich die folgenden Risiken bzw. auch Chancen.

Für Verbände dürften sich im Falle einer Änderung der Verwaltungspraxis keine Nachteile ergeben, da sie sich direkt auf die Steuerfreiheit nach den geltenden EU-Vorschriften (Art. 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) berufen könnten. Die Umsätze aus den Mitgliedsbeiträgen sind danach steuerfrei.

Bei den Sportvereinen ist es leider nicht so einfach. Hier besteht eine Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Diese nationale Steuerbefreiung bewirkt möglicherweise, dass sich Vereine nicht direkt auf die EU-Vorschrift (Art. 132 MwStSystRL) berufen können. An dieser Stelle  wären die Vereine dann benachteiligt. Ihre Mitgliedsbeiträge würden zum Teil steuerpflichtig werden.

Insofern ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Ungleichheit bemerkt und eine gesetzliche Neuregelung für die Sportvereine schafft, die keine Nachteile auslöst.

Sportvereine können von aktueller Unklarheit profitieren

Bis dahin können die Sportvereine von der vermeintlich schlechten Konstellation in einem bestimmten Fall sogar profitieren: wenn große Investitionen vorgesehen sind. Dann gäbe es die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Leistungen vom Verein ausführt werden.

Trotzdem ist bei der Umsetzung solcher Pläne eine genaue Prüfung geboten. Gern sind wir Ihnen behilflich, falls das Finanzamt eine ungünstige Entscheidung getroffen hat und davon ausgeht, dass die Mitgliedsbeiträge gänzlich der Umsatzsteuer unterliegen, oder Sie größere Investitionen planen und die angefallenen Vorsteuern in Abzug bringen möchten.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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