Umfassende wirtschaftliche Betätigung im Idealverein zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine neue Rechtsprechung für Vereine fortgesetzt. In zwei aktuellen Registersachen, in denen als eingetragene Vereine (e.V.) organisierte Träger von Kindertagesstätten wegen ihrer wirtschaftlichen Betätigung aus dem Vereinsregister gelöscht werden sollten, wiederholte er seine Entscheidung zugunsten der Vereine – beinahe wortgleich. In einer gleichgelagerten Entscheidung hatte er die wirtschaftliche Betätigung erst vor kurzem für unschädlich gehalten, solange diese einem ideellen Hauptzweck untergeordnet sei. Die Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke durch wirtschaftliche Tätigkeiten sei vom sog. Nebenzweckprivileg gedeckt. Ist der Verein als gemeinnützig anerkannt, spreche dies stark dafür, dass eine entsprechende Unterordnung vorliege.

So sehr die Begründung auch juristische Fragen aufwirft und die Fachdiskussion in nächster Zeit anheizen dürfte, so positiv ist die Entscheidung zunächst für alle gemeinnützigen Vereine, die ihren ideellen Zweck durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen. Doch auch diesen Vereinen stellt sich weiterhin die Frage, ob die Rechtsform des eingetragenen (Ideal-)Vereins für Wirtschaftsbetriebe tatsächlich die geeignete ist oder ob es nicht bessere Alternativen (gGmbH, Genossenschaft) gibt.

BGH, Beschluss v. 16.05.2017, Az. II ZB 6/16
BGH, Beschluss v. 16.05.2017, Az. II ZB 9/16 

Weiterlesen:
Kita-Vereine doch eintragungsfähig
Vereinsreform: Wird der wirtschaftliche Verein überhaupt gebraucht?

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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