Viele Bürger arbeiten bei einem als gemeinnützig anerkannten Sportverein in ihrem Ort als Trainer und erhalten dafür eine Vergütung. Diese Vergütung bleibt steuerfrei, solange sie den Betrag von 2.400 Euro im Jahr nicht überschreitet. Man nennt diese Regelung im Steuerrecht den Übungsleiterfreibetrag.
Der Bundefinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Fall zu diesem Thema entschieden. In einer Vielzahl von Fällen reicht die gezahlte Übungsleitervergütung nicht aus, um die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten zu decken. Dadurch entsteht ein Verlust aus der Tätigkeit als Übungsleiter. Doch ist dieser Verlust im Rahmen der persönlichen Steuerklärung mit anderen Einkünften verrechenbar und damit von der Steuer absetzbar?
Im zu entscheidenden Fall hatte der Übungsleiter einen Verlust aus seiner Übungsleitertätigkeit in Höhe ca. 500 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Dabei überstiegen weder die Einnahmen noch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von derzeit 2.400 Euro (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz).
Alte Mindesthöhe für berücksichtigungsfähige Ausgaben fällt weg
Laut Finanzverwaltung, können Ausgaben bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages nicht berücksichtigt werden, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Da die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei sind, sind Ausgaben entsprechend auch nur ab diesem Betrag berücksichtigungsfähig.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat bereits das Finanzgericht (FG) Thüringen zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Auch in dem Fall des BFH hat die Vorinstanz, das FG Mecklenburg-Vorpommern, zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und die Kosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter unabhängig davon berücksichtigt, ob der Übungsleiterfreibetrag ausgeschöpft war.
Gewinnerzielungsabsicht ist entscheidend
Der BFH hat sich in seinem Urteil dem Grunde nach der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen. Danach darf aus der Privilegierung der Steuerbefreiung kein Nachteil dadurch entstehen, dass tatsächlich entstandene Ausgaben unberücksichtigt bleiben.
Der BFH macht aber deutlich, dass die entstandenen Verluste nur dann in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Die Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Steuerpflichtige das Ziel verfolgt, im Hinblick auf seine gesamte Übungsleitertätigkeit letztlich am Ende mehr Einnahmen als Ausgaben, kurz gesagt einen Gewinn, zu erzielen (sog. Totalgewinn). Dem Steuerpflichtigen muss es demnach gelingen, in absehbarer Zeit mehr Einnahmen als Ausgaben zu erwirtschaften und damit einen Gewinn aus der Tätigkeit zu erzielen.
Sofern ihm das nicht gelingt, sind die Aufwendungen der steuerlich nicht relevanten Sphäre der Liebhaberei zuzuordnen. Das hätte zur Folge, dass sowohl sämtliche Einnahmen als auch Ausgaben steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigung von Verlusten aus Tätigkeit als Übungsleiter
Insbesondere für Übungsleiter, die regelmäßig Überschüsse aus ihrer Übungsleitertätigkeit erzielen, ist diese Entscheidung von Bedeutung. Auf Grundlage des Urteils können nun auch Verluste in einzelnen Jahren geltend gemacht werden, wenn die Ausgaben isoliert betrachtet unterhalb der Grenze des Übungsleiterfreibetrages liegen.
Jedoch sollten auch Übungsleiter, die bisher ausschließlich Verluste gemacht haben diesem Urteil ihre Aufmerksamkeit widmen. Wenn nämlich langfristig Gewinne erwartet werden, dann sind die Verluste bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie keine Angst vor der Diskussion mit dem Finanzamt haben.
Gerne unterstützen wir gemeinnützige Organisationen bei allen Fragen rund um das Thema Überleiterfreibetrag oder der Geltendmachung Ihrer Verluste gegenüber dem Finanzamt.
BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16
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Tags: Steuererklärung