Der Dozent einer Volkshochschule kann nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Gießen steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erzielen, wenn er die Lehrtätigkeit eigenständig durchführt und dem Unterricht „den Stempel seiner Persönlichkeit gibt“.
Einnahmen bis 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei
Der Dozent einer Volkshochschule kann nach einer Entscheidung des SG Gießen von der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG profitieren, sodass seine Einnahmen in Höhe von bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Nach dem SG Gießen umfasst § 3 Nr. 26 EStG unterrichtende Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Maßgebend für die Steuerbefreiung sei eine unterrichtende Tätigkeit, die dann vorliege, wenn der Lehrende seine Tätigkeit eigenständig durchführe und der Dozent damit den Unterrichtsveranstaltungen „den Stempel seiner Persönlichkeit gibt“.
Übungsleiterfreibetrag nicht auf Sozialleistungen anzurechnen
An sich sind die Sozialgerichte nicht für steuerliche Fragen zuständig. Vorliegend war über § 3 Nr. 26 EStG allerdings deswegen zu entscheiden, weil das Gericht über einen Anspruch auf Sozialhilfe zu befinden hatte und in diesem Zusammenhang zu klären war, ob sich der Anspruchssteller die Honorarzahlungen der Volkshochschule anrechnen lassen musste – musste er, nach Auffassung des Gerichts, nicht. Das entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung: Der Übungsleiterfreibetrag und auch die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sind auf Sozialleistungen grundsätzlich nicht anzurechnen.
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SG Gießen, Beschluss vom 25.07.2016, Az. S 18 SO 93/16
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BMF zur Ehrenamtspauschale und zum Übungsleiterfreibetrag
Welche Vorteile ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit?
Tags: Steuerbefreiung
Dürfen die Fahrtkosten eines Ehrenamtlichen von seiner Wohnung zum Einsatzort zu seinem Übungsleiterfreibetrag hinzugezählt werden, und so seine „bezahlte“ Einsatzzeit zu reduzieren?
Ich höre gerne von Ihnen
Thomas Leicht
Koordinator Ehrenamt