Der sog. Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG stellt verschiedene nebenberufliche Betätigungen für Nonprofit-Organisationen in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer frei. Die Steuerfreiheit solcher nebenberuflichen Einnahmen wird nicht durch eine parallele, hauptberufliche Anstellung beim gleichen Arbeitgeber ausgeschlossen, solange sich beide Tätigkeiten ausreichend voneinander trennen lassen. Wie weit die Trennung gehen muss, beschäftigte kürzlich das FG Düsseldorf.
Der Fall betraf eine gemeinnützige Körperschaft, die eine schulische Ganztagesbetreuung durch eigene pädagogische Fachkräfte anbot. Daneben konnten entsprechend qualifizierte Mitarbeiter nachmittags Kunst- und Sport-AGs anbieten, für die sich die Schüler gesondert anmeldeten. Die freiwillige, zusätzliche Arbeitsleistung wurde im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags und damit ohne Lohnsteuerabzug vergütet. Das Finanzamt forderte daraufhin die nicht einbehaltene Steuer ein, da die Übungsleitertätigkeit im direkten Zusammenhang mit der hauptberuflichen Beschäftigung stehe. Das Gericht sah es anders: Ganztagesbetreuung und AG-Leitung seien voneinander ausreichend abgrenzbare Tätigkeiten. Beide Tätigkeiten können nach Auffassung der Richter nur dann zusammengerechnet werden, wenn durch die Übungsleitertätigkeit eine faktische Nebenpflicht aus der Anstellung erfüllt werde oder dabei weiter Weisungen des Arbeitgebers gefolgt werde, was beides nicht der Fall war. Die Vergütung als Übungsleiter war daher steuerfrei, der Organisation blieben die Steuernachforderungen erspart.
Hinweis: Die Bezeichnung „Übungsleiterfreibetrag“ sollte nicht in die Irre führen. Von der Regelung erfasst sind auch die Erziehung, die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen und künstlerische Betätigungen (zu einer Liste erfasster Tätigkeiten vgl. hier). Die Steuerbefreiung ist damit ein zentrales Standbein des bürgerschaftlichen Engagements für Nonprofit-Organisationen, das auch das Engagement der eigenen Mitarbeiter trägt. Entscheidend ist die Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten, die durch eine klare vertragliche Gestaltung dokumentiert werden kann.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.02.2012, 7 K 4364/10 L.